02.07.2020

Emeritierung oder Pensionierung: Wenn die Zeit an der Universität zu Ende geht

Zum Ende der akademischen Laufbahn steht ein Professor vor der Frage: Emeritierung oder Pensionierung? Beide Arten des Ruhestandes haben einiges gemeinsam – weisen jedoch auch Unterschiede auf. Doch was genau ist eine Emeritierung und in welchen Bereichen unterscheidet sie sich von der Pensionierung? Welche Vor- bzw. Nachteile hat eine Emeritierung und dürfen Professoren ihren Titel auch im Ruhestand weiterführen? Dieser Artikel beantwortet die häufigsten Fragen.

Was ist eine Emeritierung?

Der Begriff Emeritierung bezeichnet das Ausscheiden eines Professors oder Hochschullehrers aus dem aktiven Dienst. Das deutsche Emeritierungsrecht sieht vor, dass ein emeritierter Professor (der sogenannte Emeritus) von seinen Aufgaben „entpflichtet“ ist. Das bedeutet: Er kann seine Lehrbefugnis weiterhin ausüben und Doktoranden betreuen. Im Gegenzug verzichtet der Emeritus auf sein Stimmrecht bei Wahlen innerhalb der Fakultät.

Professor im Ruhestand: Was ist der Unterschied zwischen Emeritierung und Pensionierung?

Der Emeritus bleibt Angehöriger der Hochschule – bei allen Rechten und Pflichten, welche diese Zugehörigkeit mit sich bringt. Seine beamtenrechtliche Stellung verändert sich nicht, ein Emeritus bleibt Beamter im haftungsrechtlichen Sinne des § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG. Auch ein Ruhestandsprofessor bleibt Angehöriger der Fakultät, wechselt jedoch aus dem Beamtenverhältnis in das Ruhestandverhältnis. Er ist also kein Beamter im haftungsrechtlichen Sinne.

Auch hinsichtlich der Vergütung ergeben sich Unterschiede. Während ein Emeritus weiterhin Amtsbezüge (so genannte Emeritenbezüge) erhält, hat ein Professor im Ruhestand Anspruch auf Versorgungsbezüge, das sogenannte Ruhegehalt, nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes (kurz: BeamtVG). Bei einem Emeritus richtet sich die Höhe des Amtsbezuges aus dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe zzgl. des Ortszuschlages sowie dem alten Grundgehalt. Die Versorgungsbezüge eines Ruhestandsprofessors betragen maximal 75 Prozent der letzten ruhegehaltsfähigen Bezüge.

Emeritierung vs. Pensionierung: Die Vor- und Nachteile

Die Vorteile der Emeritierung liegen auf der Hand: Der Emeritus darf weiterhin seine Lehrbefugnis ausüben und diese Ausübung nach seinen individuellen Vorstellungen weitestgehend frei gestalten. So darf ein Emeritus entscheiden, ob er eine große Vorlesung abhalten, ein kleines Seminar geben oder lediglich Doktoranden betreuen möchte. Zudem ist er von Verwaltungsaufgaben entbunden – sofern er dies wünscht. Das Lehrangebot eines Emeritus ist nicht an die Vorgaben der Studien- und Prüfungsordnungen gebunden, die praktische Durchsetzbarkeit steht jedoch unter dem Organisationsvorbehalt der Fakultät. Nach einer Emeritierung dürfen Professoren ihre Amtsbezeichnung weiterführen – jedoch nur mit dem Zusatz „emeritiert“ oder „entpflichtet“.

Auch pensionierte Professoren dürfen weiterhin Lehrveranstaltungen anbieten, in deren Gestaltung sie frei von den Vorgaben der Hochschule sind. Der Unterschied: Durch den Wechsel in das Ruhestandsverhältnis können Professoren im Ruhestand keinen Dienstunfall erleiden. Sie sind bei der Wahrnehmung von Hochschulaufgaben in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert – ohne bestehenden Dienstunfallschutz. Letzterer besteht jedoch für Emeriti, sofern der Unfall während einer Tätigkeit auftritt, die Aufgaben der Universität sind (z.B. während einer Vorlesung oder eines Seminars).

Ein Vorteil des Ruhestandsprofessors hingegen ist: Sein Beihilfebemessungssatz beträgt 70 Prozent, der Beihilfebemessungssatz eines Emeritus liegt lediglich bei 50 Prozent. Im Gegenzug werden die Witwenbezüge bei einem verstorbenen Emeritus anhand des fiktiven Ruhegehalts berechnet, während die Witwenbezüge bei einem verstorbenen Professor im Ruhestand pauschal 60 Prozent der Versorgungsbezüge betragen. Das hat unter Umständen – je nach Höhe des fiktiven Ruhegehalts – deutlich höhere Witwenbezüge auf Seiten des Emeritus zur Folge.

Wie lange muss gelehrt werden, um den Titel „Professor“ auch nach dem Ausscheiden aus der Fakultät weiterführen zu können?

Die Bezeichnung „Professor“ ist eine akademische Würde, die prinzipiell unverlierbar ist. Professoren müssen jedoch – nach ihrer Emeritierung oder ihrem Ruhestand – ihre Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „emeritiert“ führen. Die beamtenrechtlichen Vorschriften der Bundesländer sehen dabei regelmäßig Privilegierungsregelungen vor, welche Professoren im Ruhestand ermächtigen, ihre Amtsbezeichnung auch ohne einen entsprechenden Zusatz weiterzuführen.

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