30.01.2025
Was dürfen Lehrkräfte nicht?

Zwar sind demütigende Schulstrafen wie das „In die Ecke stellen“ glücklicherweise längst verboten, doch auch heute müssen Lehrkräfte nicht tatenlos zusehen, wenn Schulkinder den Unterricht stören. Welche Maßnahmen zulässig sind und was Lehrkräfte nicht dürfen, zeigt dieser Artikel.
Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen
Grundsätzlich gilt: Lehrkräfte sind Schulkindern gegenüber in schulischen Angelegenheiten weisungsbefugt. Das bedeutet, sie dürfen verschiedene Maßnahmen ergreifen und auch Sanktionen verhängen, sofern Schulkinder den Unterricht stören oder die Schulordnung missachten.
Sämtliche Maßnahmen, die Lehrkräfte ergreifen, müssen verhältnismäßig sein und die individuellen Rechte der Schulkinder achten. Den gesetzlichen Rahmen für Maßnahmen und Sanktionen bilden die Schulgesetze der einzelnen Bundesländer. Diese unterscheiden in der Regel zwischen Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen.
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Erziehungsmaßnahmen
Erziehungsmaßnahmen stellen ein pädagogisches Mittel dar und sollen negativ auffallende Schulkinder zu einer Veränderung ihres Verhaltens bewegen. Sie dürfen – im gesetzlichen Rahmen – von den Lehrkräften selbst ergriffen werden. Typische Beispiele:
- ein erzieherisches Gespräch mit dem Schulkind
- ein mündlicher Tadel
- ein Eintrag ins Klassenbuch
- eine vorübergehende Einziehung von Gegenständen
Ordnungsmaßnahmen
Ordnungsmaßnahmen dürfen erst eingesetzt werden, sofern Schulkinder ihre Pflichten grob verletzen oder trotz Erziehungsmaßnahmen weiter gegen Regeln verstoßen. Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet – anders als bei Erziehungsmaßnahmen – nicht eine einzelne Lehrkraft, sondern das zuständige Gremium der Schule. Mögliche Ordnungsmaßnahmen sind unter anderem:
- ein schriftlicher Verweis
- der Ausschluss vom Unterricht
- die Versetzung in eine andere Klasse
- Entlassung aus der Schule, sofern die Schulpflicht erfüllt ist
Welche Schulstrafen dürfen Lehrkräfte verhängen?
Lehrkräfte dürfen erwarten, dass ihren Anweisungen Folge geleistet wird. Ist dies nicht der Fall, dürfen sie erzieherische Maßnahmen ergreifen. So ist es beispielsweise zulässig, einem Schulkind das Handy abzunehmen, wenn dies trotz Verbots im Unterricht genutzt wird. Das Mobiltelefon muss nach dem Unterricht jedoch zurückgegeben werden.
Grundsätzlich zählt auch der Verweis aus dem Klassenraum zu den zulässigen Schulstrafen. Hierbei sind zwingend das Alter des betroffenen Schulkindes sowie landesschulrechtliche Besonderheiten zu beachten. Denn: Bleibt das Schulkind außerhalb des Klassenraums allein zurück, droht gegebenenfalls eine Verletzung der Aufsichtspflicht.
Ein Eintrag ins Klassenbuch ist ebenfalls erlaubt. Allerdings dürfen Lehrkräfte den Eintrag aus Datenschutzgründen nicht vornehmen, wenn das Klassenbuch offen im Klassenraum liegt und andere Schulkinder Zugriff darauf haben.
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Ist Nachsitzen eine zulässige Schulstrafe?
Das Nachsitzen ist nicht als Schulstrafe, sondern lediglich als erzieherische Maßnahme in angemessenen Umfang erlaubt. Erscheint ein Schulkind beispielsweise aus Nachlässigkeit zu spät zum Unterricht oder war es während des Unterrichts durch die Nutzung des Smartphones stark abgelenkt, kann die Lehrkraft anordnen, dass der Unterrichtsstoff im Rahmen des Nachsitzens nachgeholt wird.
Dabei muss das Nachsitzen immer inhaltlich begründet sein und darf nicht willkürlich angeordnet werden. So wäre ein Nachsitzen unzulässig, sofern es als Schulstrafe aufgrund einer Pausenprügelei eines Schulkindes verhängt wird.
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Was Lehrer nicht tun dürfen: Ein Überblick
Körperliche und seelische Gewalt sind in Schulen grundsätzlich tabu. Körperliche Strafen sind in deutschen Schulen bereits seit 1983 verboten, lediglich im Rahmen der Notwehr dürfen sich Lehrkräfte körperlich zur Wehr setzen. Beleidigungen oder das Anschreien von Schulkindern sind aufgrund der Persönlichkeitsrechte der Schulkinder ebenfalls verboten. Weitere Beispiele für Maßnahmen, die Lehrkräfte nicht ergreifen dürfen, sind:
- Entwürdigen, z.B. Schulkinder in die Ecke schicken
- Taschen durchsuchen
- Toilettenverbot erteilen
- Klasse unter Kollektivstrafe stellen
- Strafaufgaben ohne Lerneffekt stellen
- Handy einsehen
- Briefgeheimnis verletzen, z.B. von Schulkindern herumgereichte Zettel laut vorlesen
Was kann man tun, wenn Lehrkräfte unerlaubte Strafen verhängen?
Haben Eltern den Verdacht, dass Lehrkräfte unzulässige Schulstrafen verhängen, können sie dagegen vorgehen. Zunächst ist es empfehlenswert, das Gespräch mit der Lehrkraft zu suchen. So lässt sich erörtern, welche konkreten Maßnahmen aus welchem Grund ergriffen wurden.
Ignoriert die Lehrkraft das Anliegen oder lehnt sie ein Gespräch ab, sollte die Schulleitung kontaktiert werden.
Führt auch an dieser Stelle ein Gespräch zu keinem Erfolg, können Eltern Widerspruch beim zuständigen Verwaltungsgericht einlegen. Dadurch werden die verhängten Maßnahmen zunächst einmal aufgeschoben, bis das Gericht deren Zulässigkeit bestätigt hat.
Ein solches Verfahren erfordert kompetente Unterstützung. Denn nur durch die notwendigen Hintergrundinformationen und ggf. Akteneinsicht lassen sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen juristisch präzisieren. Die Allrecht Privatrechtsschutz stellt Betroffenen einen erfahrenen Rechtsbeistand zur Seite.
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