06.02.2020
Einschulung: Einzugsgebiet oder freie Schulwahl?
In Deutschland herrscht gem. Artikel 7 des Grundgesetzes Schulpflicht. Dabei ist die Grundschule für alle Kinder die erste Station ihres Bildungsweges. Doch wer entscheidet, auf welche Grundschule ein Kind gehen muss? Welche Rolle spielt das Sprengelprinzip und welche Möglichkeiten haben Eltern, ihr Kind trotz der Schulsprengelpflicht an einer alternativen Schule einzuschulen? Diese und weitere Fragen beantwortet dieser Artikel.
Freie Schulwahl: Wahl der Grundschule ist Ländersache
Die Bildung in Deutschland ist Sache der Bundesländer. Dementsprechend gelten auch bei der Schulwahl je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen. In vielen Bundesländern bestehen für staatliche Grundschulen festgelegte Einzugsgebiete.
Das bedeutet: Kinder, die im Umkreis einer bestimmten Schule leben, werden dieser automatisch zugeordnet. Dieser Vorgang wird als Schulsprengel-Prinzip bezeichnet. Dies soll dafür sorgen, dass der Schulweg möglichst kurz ist und die soziale Selektion zum Schuleintritt verhindert wird.
Schulsprengel: Ausnahmen möglich
Einige Bundesländer haben das Schulsprengel-Prinzip weitgehend oder gänzlich abgeschafft. Dazu zählen Nordrhein-Westfalen und Hamburg. In diesen Bundesländern gilt bei der Anmeldung für die Grundschule die freie Schulwahl – Eltern können sich frei zwischen allen Schulen im Stadt- bzw. Einzugsgebiet entscheiden.
Allerdings kommt es häufig vor, dass einige Schulen deutlich mehr Anmeldungen verzeichnen als sie aufnehmen können. Für solche Fälle hat der Gesetzgeber Auswahlkriterien definiert, welche bei der Zuordnung des Schulplatzes von Bedeutung sind. Dazu zählen:
- eventuelle Geschwisterkinder auf der Schule
- die Entfernung der Schule zum Wohnort des Kindes
- eine schwere Erkrankung oder Behinderung des Kindes
Die Härtefall-Kriterien finden jedoch äußerst selten Anwendung. Im Jahr 2018 konnten über 95 Prozent aller Kinder an ihrer Wunschschule eingeschult werden.
Schulsprengel umgehen: So funktioniert es
Wer sein Kind trotz geltender Schulsprengel-Regelung auf einer anderen als der vom Staat vorgegebenen Grundschule einschulen möchte, hat zwei Möglichkeiten:
1. Die Einschulung an einer freien Schule
Soll das Kind auf einer alternativen Grundschule, beispielsweise auf einer Montessori- oder Waldorf-Schule eingeschult werden, darf diese grundsätzlich weiter entfernt vom Wohnort des Kindes liegen, da diese freien Schulformen üblicherweise nicht an allen Standorten zu finden sind. Die gewünschte Einschulung an einer freien Schule ist der zuständigen Schule sowie der örtlichen Schulbehörde schriftlich mitzuteilen.
2. Beantragung der Einschulung bei einer anderen staatlichen Grundschule als der zugewiesenen
Eltern können beim Schulamt einen begründeten Antrag einreichen, warum ihr Kind auf eine staatliche Grundschule außerhalb des Einzugsgebiets gehen soll. Die Begründung ist essentiell für die Bewilligung des Antrages. Aus diesem Grund sollte der Antrag mithilfe eines Rechtsbeistandes formuliert werden. Eine zuverlässige Privat-Rechtsschutzversicherung hilft bei der Suche nach einem kompetenten Anwalt.
Mögliche Gründe für die Beantragung sind:
- Der Arbeitsort der Eltern macht den Besuch der staatliche zugewiesenen Grundschule schwierig.
- Die zugewiesene Schule ist keine verlässliche Halbtagsschule, so dass die Betreuung des Kindes bei einem etwaigen Unterrichtsausfall nicht gewährleistet ist.
- Das Kindeswohl ist durch einen unzumutbaren Schulweg gefährdet.
Grundsätzlich gilt: Argumente, die sich direkt gegen die zugewiesene Schule richten, führen häufig nicht zum Erfolg. Auch die bisherigen sozialen Kontakte des Kindes sind üblicherweise kein rechtsgültiger Grund für eine abweichende Einschulung (vgl. Verwaltungsgericht Wiesbaden, Az.: 6 L 4416/17).
Hinweis: Der Erfolg eines Ausnahmeantrags hängt von den Aufnahmekapazitäten der gewünschten Grundschule ab. Sind diese erschöpft, haben Eltern wenig Chancen, dass ihr Kind an der gewünschten Schule eingeschult wird.
Schulwahl: Wahl der weiterführenden Schule
Wie es für Schüler nach der Grundschule weitergeht, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. In einigen Bundesländern herrscht eine freie Schulwahl – Eltern können selbst entscheiden, ob ihr Kind eine Haupt-, Realschule oder ein Gymnasium besuchen soll. Die Grundschule spricht im Vorwege eine Empfehlung aus, für welche weiterführende Schule das Kind geeignet ist. Diese Empfehlung ist – mit Ausnahme von Baden-Württemberg – nicht bindend.
Andere Bundesländer legen anhand klarer Notengrenzen fest, welche Schüler ein Gymnasium besuchen dürfen. Schüler, deren Noten unter diesen Grenzen liegen, können spezielle Aufnahmeprüfungen oder mehrtägige Probeunterrichtsstunden absolvieren, um die Zulassung für ein Gymnasium zu erlangen.
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