23.01.2020

Ist Schichtarbeit in der Schwangerschaft erlaubt?

Seit dem 1. Januar 2018 gelten neue Regeln für den Mutterschutz. Diese betreffen nicht nur die Nachtarbeit und die Arbeit an Sonn- und Feiertagen, sondern auch die Arbeit im Schichtbetrieb. Doch ist die Schichtarbeit in der Schwangerschaft überhaupt erlaubt? Welche Grundlagen beinhaltet das Mutterschutzgesetz und welche Besonderheiten gelten für Arbeitnehmerinnen in der Stillzeit?

Schwanger Arbeiten: Grundlagen des Mutterschutzgesetzes

Das Mutterschutzgesetz (kurz: MuSchG) beinhaltet eine Reihe von Vorschriften, welche schwangere Arbeitnehmerinnen schützen. Es gilt ab dem Tag, an dem der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wird. Achtung: Gem. § 15 MuSchG müssen werdende Mütter ihren Arbeitgeber grundsätzlich über die Schwangerschaft sowie den mutmaßlichen Termin der Entbindung spätestens nach den ersten drei Monaten informieren.

Gemäß § 9 MuSchG muss der Arbeitgeber anschließend dafür sorgen, dass das Leben sowie die Gesundheit von Mutter und Kind keinen arbeitsbedingten Gefahren ausgesetzt sind. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Schwangere dürfen ihren Beruf nur an einem körpergerechten, möglichst immisionsfreien Arbeitsplatz ausüben (§ 11 MuSchG).
  • Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen keine schweren Gewichte heben und auch sonst keine Arbeiten ausführen, die eine hohe körperliche Belastung zur Folge haben.
  • Das Tempo der Beschäftigung ist dem Zustand der werdenden Mutter anzupassen, unter Umständen auch durch eine geringere Zuteilung von Aufgaben.
  • Die Dauer der Arbeitszeit darf bei einer volljährigen Arbeitnehmerin 8,5 Stunden pro Tag oder 90 Stunden in der Doppelwoche nicht überschreiten (§ 4 MuSchG).
  • Der Arbeitgeber hat schwangeren Arbeitnehmerinnen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren (§ 4 Abs. 2 MuschG).

 

Zudem sieht das Arbeitsrecht neben den oben genannten Punkten auch ein generelles Beschäftigungsverbot vor. Innerhalb der in § 3 MuSchG definierten Schutzfristen dürfen Schwangere generell nicht beschäftigt werden. Diese gelten für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung sowie bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung. Hält der Arbeitgeber die gesetzlichen Schutzfristen nicht ein, sollten Betroffene umgehend einen Rechtsbeistand zu Rate ziehen. Eine zuverlässige Berufs-Rechtsschutzversicherung hilft bei der Suche nach einem kompetenten Anwalt.

Nachtarbeit bei Schwangerschaft: Ist dies zulässig?

Nein. Die Abend- und Nachtarbeit ist für schwangere Arbeitnehmerinnen grundsätzlich verboten. Eine entsprechende Regelung beinhaltet der § 5 MuSchG. Darin heißt es:

„Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen.“

Es gibt jedoch Ausnahmen. Gem. § 28 MuSchG ist die Arbeit zwischen 20 und 22 Uhr erlaubt, wenn

  • sich die schwangere Arbeitnehmerin ausdrücklich dazu bereit erklärt,
  • nach einem ärztlichen Gutachten nichts gegen eine Beschäftigung bis 22 Uhr spricht,
  • eine unverantwortbare Gefährdung für die Schwangere oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

 

Hinweis: Die Arbeit zwischen 20 und 22 Uhr ist schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen und an deren Genehmigung gebunden.

Schichtarbeit in der Schwangerschaft

Die Schichtarbeit in der Schwangerschaft ist grundsätzlich zulässig. Allerdings ist diese an strenge Voraussetzungen geknüpft, die der Arbeitgeber zwingend einhalten muss. So gilt das Nachtarbeitsverbot auch im Schichtbetrieb – schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen also nicht zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigt werden. Fällt die geplante Arbeitszeit in diesen Zeitraum, muss der Arbeitgeber die werdende Mutter von der Nacht- in die Tagschicht versetzen oder ihr einen anderen Aufgabenbereich zuweisen, bei dem eine nächtliche Schichtarbeit nicht erforderlich ist.

Zudem ist das in § 4 MuschG definierte Verbot der Mehrarbeit zu beachten. Volljährige, schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen höchsten 8,5 Stunden am Tag oder 90 Stunden in der Doppelwoche arbeiten, werdende Mütter unter 18 Jahren dürfen lediglich 8 Stunden pro Tag oder 80 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.

Schichtarbeit in der Stillzeit

Die Regelungen für die Schichtarbeit in der Schwangerschaft gelten grundsätzlich auch für die Schichtarbeit in der Stillzeit. Das bedeutet:

  • Stillende Mütter dürfen keine Nachtschichten übernehmen.
  • Stillende Arbeitnehmerinnen dürfen lediglich für die in § 4 MuschG genannte Dauer beschäftigt werden.

 

Diese Vorschriften werden vom § 7 MuSchG ergänzt. Arbeitnehmerinnen in der Stillzeit sind während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung auf ihr Verlangen für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen – wahlweise zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde zzgl. zu den gängigen Ruhepausen. Arbeitet die stillende Frau zusammenhängend mehr als 8 Stunden am Tag, ist eine Freistellung von zweimal täglich mindestens 45 Minuten oder eine einmalige Pause von mindestens 90 Minuten vorgeschrieben.

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