22.02.2021

Nachtzuschlag & Nachtarbeit – Diese Rechte haben Arbeitnehmer

Morgens um 8 ins Büro und abends um 5 wieder nach Hause: So sieht der Arbeitstag für viele Arbeitnehmer aus. In zahlreichen Branchen wird jedoch auch nachts gearbeitet, beispielsweise im Hotelgewerbe, in der Gastronomie oder im Gesundheitswesen. Im Zuge der Nachtarbeit ist Arbeitnehmern ein Ausgleich zu gewähren – der sogenannte Nachtschichtzuschlag. Doch was genau verbirgt sich hinter diesem Begriff? Wer hat Anspruch auf eine Nachtzulage und wie hoch fällt diese aus?

Wozu dient der Nachtschichtzuschlag?

Die Nachtarbeit bringt zusätzliche Belastungen für die Gesundheit des Arbeitnehmers mit sich. Wer nachts arbeitet, ist einer größeren Anstrengung und Belastung ausgesetzt als ein Arbeitnehmer, welcher tagsüber seinem Beruf nachgeht. Dieser Umstand soll mithilfe des Nachtzuschlags ausgeglichen werden.

Nachtzuschläge sind gesetzlich vorgeschrieben

Ein Ausgleich für die Nachtschicht ergibt sich aus § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (kurz: ArbZG). Darin heißt es:

Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.“

Folglich müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter für nächtliche Arbeit entsprechend ausgleichen. Wie genau ein Arbeitgeber den Nachtzuschlag gestaltet, kann individuell vereinbart werden. Während einige Unternehmen einen finanziellen Ausgleich gewähren, gleichen andere Betriebe die Nachtarbeit mittels freier Tage oder einer Kombination aus Zahlung und Freizeitausgleich aus.

Nachtarbeitszuschlag: Wer hat Anspruch darauf?

Als sogenannte Nachtarbeitnehmer gelten Beschäftigte, die regelmäßig und mindestens zwei Stunden in der Nachtzeit beschäftigt sind, also:

  • in Wechselschichten regelmäßig nachts arbeiten oder
  • mindestens an 48 Tagen im Jahr nachts beschäftigt sind.

 

In Deutschland berechtigt Arbeit, welche zwischen 23 und 6 Uhr ausgeübt wird, einen Anspruch auf Nachtschichtzuschlag. Ausnahme: Die Nachtzeit für Bäckereien und Konditoreien ist gemäß § 2 Abs. 3 ArbZG in der Zeit von 22 bis 5 Uhr definiert.

Sobald ein Arbeitnehmer regelmäßig mehr als zwei Stunden innerhalb dieses Zeitraums arbeitet, wird seine gesamte Tätigkeit als Nachtarbeit gewertet. Arbeitet ein Mitarbeiter beispielsweise von 18 Uhr bis 2 Uhr, leistet er Nachtarbeit – obwohl er einen Teil seiner Arbeitsleistung außerhalb des Nachtarbeitszeitraums erbringt. Der Nachtzuschlag wird jedoch lediglich für den Zeitraum gezahlt, der innerhalb der gesetzlich definierten Nachtzeit liegt, in diesem Beispiel also für den Zeitraum zwischen 23 und 2 Uhr.

Bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber über Anspruch und Höhe des Nachtzuschlags kann ein anwaltliches Beratungsgespräch sinnvoll sein. Eine zuverlässige Berufs-Rechtsschutzversicherung hilft bei der Suche nach einem kompetenten Anwalt.

Wie hoch ist der gesetzliche Nachtzuschlag?

Wie hoch der Nachtzuschlag auszufallen hat, ist gesetzlich nicht geregelt. Das Arbeitszeitgesetz spricht in § 6 lediglich von einer „angemessenen Zahl bezahlter freier Tage“ bzw. einem „angemessenen Zuschlag“.

Demnach betragen die Zuschläge bei Nachtarbeit 25 Prozent des Bruttostundenlohns, bei besonders schweren Tätigkeiten kann sich der Nachtzuschlag auf bis zu 40 Prozent erhöhen.

Ausnahmsweise darf der Zuschlag anders berechnet werden. Dies ist dann der Fall, wenn:

  • ein Tarifvertrag eine andere Berechnung festsetzt
  • die Nachtarbeit deutlich weniger belastend ist als die Arbeit am Tag (beispielsweise bei einem nächtlichen Bereitschaftsdienst)
  • die Belastung durch die Nachtarbeit besonders hoch ist, weil der Mitarbeiter dauerhaft nachts arbeitet

 

Bei der Berechnung eines Freizeitausgleichs gelten die o.g. Prozentsätze. Das bedeutet: Leistet ein Arbeitnehmer vier Nachtschichten, welche jeweils acht Stunden dauern, hat er Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.

Der Nachtzuschlag ist steuerfrei

Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 und § 3b Abs. 2 EStG sind bei einem Grundlohn (Stundenlohn) von maximal 50 Euro Zuschläge von bis zu 25 Prozent steuerfrei. Wird die Nachtarbeit zwischen 0 und 4 Uhr geleistet, sind sogar Zuschläge von bis zu 40 Prozent steuerfrei. Diese Zeiten sieht der Gesetzgeber als besonders belastend für den Biorhythmus an. Voraussetzung ist jedoch, dass die Nachtarbeit vor Mitternacht begonnen wurde.

Nachtschichtzuschlag an Feiertagen: Ist das möglich?

Ja. Der Nachschichtzuschlag wird gezahlt, weil der Arbeitnehmer nachts arbeitet. In welcher Nacht er seine Tätigkeit ausübt, ist nicht relevant.

Hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Nacht- und Feiertagszuschlag, muss der Arbeitgeber bei Nachtarbeit an Feiertagen beide Zuschläge zahlen.

Ein Beispiel: Der Rezeptionist eines Hotels beginnt seine Schicht an einem Feiertag um 22 Uhr und beendet seine Arbeit am darauffolgenden Dienstag (Werktag) um 7 Uhr. Er hat Anspruch auf folgende Zuschläge:

  • Am Feiertag 22 bis 24 Uhr: 175 Prozent Zuschlag (150 Prozent Feiertagszuschlag Feiertagsarbeit und 25 Prozent Nachtzuschlag) 
  • Am Folgetag 0.00 Uhr bis 4 Uhr: 190 Prozent (150 Prozent Feiertagszuschlag und 40 Prozent Nachtzuschlag)   
  • Am Folgetag 4 Uhr bis 6 Uhr Uhr: 25 Prozent Nachtzuschlag Nachtzuschlag 
  • Am Folgetag 6 Uhr bis 7 Uhr: 0 Prozent Zuschlag

 

Der Feiertagszuschlag wird auch nach 0 Uhr gezahlt. Entscheidend ist, wann der Rezeptionist seine Arbeit begann (feiertags). 

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