24.09.2020

Misslungene Schönheits-OP: Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

Schönheitsoperationen oder kosmetische Eingriffe gehören zum Feld der ästhetischen Chirurgie und sind aus medizinischer Sicht nicht notwendig. Viele entscheiden sich jedoch aus persönlichen Gründen und zur Verschönerung des eigenen Körpers trotzdem für eine Schönheits-OP. Doch was, wenn bei einem vermeintlich kleinen Eingriff mit Botox, der Gesichtskorrektur oder einer Fettabsaugung etwas schief geht? Können Betroffene wegen einer misslungenen Schönheits-OP krankgeschrieben werden? Wer zahlt den Arbeitsausfall und haben Patienten Anspruch auf Schadenersatz bei einem Behandlungsfehler?

Wann liegt ein Kunstfehler vor?

Deutschland gehört mit 385.906 Schönheitsoperationen zu den Ländern mit den meisten ästhetisch-plastischen Eingriffen weltweit. Doch laut einer Studie aus 2007, durchgeführt im Auftrag der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft, leidet in Deutschland jeder Fünfte an mehr oder weniger schweren Komplikationen nach einer Schönheits-OP. Auch eine Zunahme der Meldungen von mutmaßlichen ärztlichen Behandlungsfehlern ist festzustellen.

Dabei kann der umgangssprachlich als Kunstfehler bezeichnete ärztliche Behandlungsfehler

  • im Rahmen der Patientenaufklärung,
  • bei der Befunderhebung,
  • der Diagnose oder
  • dem Eingriff selbst geschehen.

 

Gemäß § 630a Abs. 2 BGB ist ein Behandlungsfehler dann gegeben, wenn die Behandlung nicht nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgt. Auch ein nicht entsprechend oder ausreichend qualifizierter Arzt kann Anlass zur Behauptung eines Behandlungsfehlers sein. Die Darlegungs- und Beweispflicht eines Behandlungsfehlers und die sogenannte Kausalität - dass die eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf den Behandlungsfehler zurückzuführen sind - obliegen dabei dem Patienten. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat allerdings Fallgruppen geschaffen insbesondere bei Dokumentationsversäumnissen und beim „ Anfängereingriff“, bei denen dem Patienten Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zugesprochen werden. Zur Klärung werden in der Regel fachmedizinische Sachverständigengutachten herangezogen.

Was versteht man unter einem groben Behandlungsfehler?

Liegt ein Verstoß gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse und bewährte ärztliche Behandlungsregeln vor und wird hierdurch ein Schaden verursacht, spricht man von einem groben Behandlungsfehler. In diesem Fall obliegt es dem Arzt bzw. der Einrichtung, bei der der Arzt tätig ist, zu beweisen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in ursächlichem Zusammenhang mit diesem groben Behandlungsfehler stehen.

Die besondere Aufklärungspflicht des Arztes

Da die medizinische Notwendigkeit bei Schönheits-OPs in der Regel nicht besteht, sondern eine individuelle, freiwillige Entscheidung des Patienten bedeutet, gilt für den behandelnden Arzt eine besondere Aufklärungspflicht. Demnach ist der Patient über sämtliche für die Einwilligung zur Behandlung wesentlichen Umstände aufzuklären (§630d (2) BGB). Zu diesen zählen gem. §630e (1) BGB insbesondere

  • Art, Umfang, Durchführung der Behandlung,
  • zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme,
  • die Notwendigkeit, Dringlichkeit sowie
  • Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie.

 

Bei der Aufklärung ist außerdem auch auf mögliche Alternativen zur avisierten Maßnahme hinzuweisen. Außerdem existieren in Bezug auf die Aufklärung selbst genaue Regelungen (§630e (2) BGB). Demnach muss die Aufklärung

  1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,
  2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,
  3. für den Patienten verständlich sein.

Behandlungsfehler: Besteht Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz?

Sofern ein Behandlungsfehler und ein kausaler Zusammenhang mit dem entstandenen Schaden beim Patienten vorliegen, besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz nach einer misslungenen Schönheits-OP. Arzte können beispielsweise haftbar gemacht werden, wenn sie Operationsmethoden anwenden, für die sie nicht entsprechend qualifiziert sind, oder die nicht dem aktuellen wissenschaftlichen Stand entsprechen. Behandlungsfehler liegen auch vor, wenn der Behandelnde seiner Aufklärungspflicht nicht ausreichend nachkommt.  In schwerwiegenden Fällen kann sogar eine strafrechtlich relevante Handlung vorliegen, etwa wenn der behandelnde Arzt wissentlich gegen das Patientenwohl handelt.

Dabei können im Bereich des Schadenersatzes grundsätzlich folgende Kosten geltend gemacht werden:

  • Verdienstausfall
  • Haushaltsführungskosten
  • Behandlungskosten
  • Zuzahlungen für Medikamente oder Behandlungen
  • Fahrtkosten
  • Kosten, die aufgrund der Fehlbehandlung entstanden sind

 

Unser Tipp: Ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz sollte immer in Kooperation mit einem Rechtsbeistand geltend gemacht werden. Eine zuverlässige private Rechtsschutzversicherung hilft Betroffenen bei der Suche nach einem kompetenten Anwalt.

Arbeitsausfall nach verpfuschter Schönheits-OP -  zahlt die Krankenkasse?

Grundsätzlich übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen für medizinisch nicht notwendige Eingriffe, zu denen Schönheits-OPs zählen, keine Kosten. Hinzu kommt, dass gemäß § 3 Abs. 2 Arbeitsunfähigkeits–Richtlinie (AU-RL) eine Krankschreibung bei kosmetischen und anderen Operationen ohne krankheitsbedingten Hintergrund ausgeschlossen ist und somit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Dies gilt auch dann, wenn es in Folge des Eingriffes zu Komplikationen kommt, die eine weitere ärztliche Behandlung erforderlich machen. Die Versicherten haben sich in diesem Fall in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen. Außerdem kann auch das Krankengeld ganz oder teilweise gestrichen oder gar zurückgefordert werden (§ 52 Abs. 2 SGB V).

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