20.05.2019 – zuletzt aktualisiert am: 23.02.2026

Kündigungsschutzklage: Ablauf, Fristen und Kosten

Spricht der Arbeitgebende eine Kündigung aus, sind Angestellte oft erst einmal vor den Kopf gestoßen. Wut, Enttäuschung und Zukunftsängste mischen sich. Doch eine Kündigung muss man nicht einfach stillschweigend hinnehmen. Eine Kündigungsschutzklage bietet Beschäftigten die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen. Dieser Beitrag erläutert den Kündigungsschutzprozess im Detail und zeigt, worauf es ankommt. 

Das Wichtigste zur Kündigungsschutzklage in Kürze:

  • Definition: Eine Kündigungsschutzklage ist ein gerichtlicher Prozess vor dem Arbeitsgericht, mit dem Angestellte ihren Kündigungsschutz geltend machen.

  • Achtung, Frist: Die Klage muss zwingend innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.

  • Ziel: Ziel ist meist die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, oder die Aushandlung einer Abfindung.

  • Kostenrisiko: In der ersten Instanz zahlt jede Partei ihren Anwalt selbst – unabhängig vom Ausgang. Ein starker Rechtsschutz ist hier Gold wert.

Was ist eine Kündigungsschutzklage und was beinhaltet sie?

Eine Kündigungsschutzklage ist ein juristisches Verfahren, bei dem Angestellte nach Erhalt einer Kündigung vor dem Arbeitsgericht klagen. Das primäre juristische Ziel ist die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung nicht beendet wurde.

Umgangssprachlich geht es oft darum, „die Kündigung rückgängig zu machen”. In der Realität ist das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden durch den Ausspruch der Kündigung oft so belastet, dass eine Weiterbeschäftigung schwierig ist. Daher endet eine Kündigungsschutzklage in der Praxis häufig mit einem Vergleich, wozu je nach Fall auch die Vereinbarung einer Abfindung gehören kann.

Die Klage bezieht sich dabei immer auf eine ganz spezifische, vom Unternehmen ausgesprochene Kündigung, deren Unwirksamkeit gerichtlich bestätigt werden soll.

Die 3-Wochen-Frist: Hier zählt jeder Tag

Im Arbeitsrecht ticken die Uhren etwas schneller als in anderen Rechtsgebieten. Gemäß § 4 KSchG muss die Klage zwingend innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden, andernfalls gilt die Kündigung als wirksam. Der Zugang bei Gericht kann durch Übersendung per Post, durch Einwurf in den Nachtbriefkasten oder durch persönliche Übergabe erfolgen.

Wichtiger Hinweis: Diese dreiwöchige Frist ist eine sogenannte Ausschlussfrist. Das bedeutet: Verstreicht die Frist, wird die Kündigung wirksam – und zwar völlig unabhängig davon, ob die Kündigungsgründe rechtmäßig waren oder nicht. Sie haben dann kaum noch eine Chance, gegen den Verlust des Arbeitsplatzes vorzugehen.

Ausnahme bei Härtefällen 

Ist es dem oder der Angestellten trotz aller zumutbarer Sorgfalt nicht möglich, die Klage rechtzeitig zu erheben (beispielsweise durch einen Krankenhausaufenthalt ohne Möglichkeit zur Kommunikation), besteht gemäß § 5 KSchG die Möglichkeit einer nachträglichen Zulassung der Klage. Der Antrag hierfür muss jedoch binnen zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt werden. Schnelles Handeln ist an dieser Stelle immer der sicherere Weg.

Wo muss die Klage eingereicht werden?

Eine Kündigungsschutzklage ist beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. In der Regel ist dies das Gericht am Arbeitsort bzw. am Sitz des Unternehmens. Sind örtlich mehrere Arbeitsgerichte zuständig, haben Angestellte ein Wahlrecht und können entscheiden, bei welchem Gericht sie die Klageschrift einreichen.

Voraussetzungen für eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage

Im Kündigungsschutzprozess prüft das Gericht, ob die Kündigung wirksam ist. Damit eine Kündigung überhaupt Bestand haben kann, muss sie strenge formale und inhaltliche Kriterien erfüllen:

  1. Schriftform: Die Kündigung ist nur auf Papier und mit Unterschrift gültig. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder Fax ist unwirksam.

  2. Zugang: Sie muss der gekündigten Person fristgerecht zugegangen sein.

  3. Kündigungsschutz: Das Kündigungsschutzgesetz muss anwendbar sein (in der Regel, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und der Betrieb mehr als 10 Mitarbeitende hat).

Kündigungsgründe: Es müssen wirksame Gründe vorliegen (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe).

Tipp: Bereits vor Ausspruch einer Kündigung haben Betrieb und Angestellte oft die Möglichkeit, sich auf eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einigen, etwa durch einen Aufhebungsvertrag. Damit lässt sich ein Gerichtsprozess vermeiden. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten, um keine Nachteile beim Arbeitslosengeld zu riskieren. Eine anwaltliche Prüfung ist hier sehr empfehlenswert.

Der Ablauf eines Kündigungsschutzprozesses

Wie läuft so ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht eigentlich ab? Muss man sofort vor einem Richter aussagen? Keine Sorge, das Verfahren ist strukturiert und auf Einigung ausgelegt.

1. Einreichung der Klageschrift

Der Prozess wird durch die form- und fristgerecht eingereichte Kündigungsschutzklage eingeleitet. Dies übernimmt in der Regel ein Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die Klageschrift muss die entsprechende Kündigung ausdrücklich angreifen.

2. Gütetermin (Die Schlichtung)

Nachdem die Klageschrift eingegangen ist, legt das Gericht sehr zeitnah (oft innerhalb von 3 bis 6 Wochen) einen sogenannten Gütetermin fest.

  • Ziel: Der Vorsitzende Richter versucht, den Rechtsstreit durch eine gütliche Einigung der Parteien schnell zu beenden.
  • Ablauf: Es werden die Sachlage und die Risiken für beide Seiten erörtert. Oft wird hier bereits über eine Abfindung verhandelt, wenn die Kündigung fragwürdig erscheint.
  • Ergebnis: Einigen sich beide Seiten, endet der Prozess hier. Kommt keine Einigung zustande, geht es weiter.
     

3. Kammertermin (Die Verhandlung)

Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, bestimmt das Arbeitsgericht einen Kammertermin. Dieser findet meist einige Monate nach dem Gütetermin statt. Im Kammertermin versucht das Gericht zunächst erneut, einen Vergleich zu erzielen. Gelingt dies nicht, wird die Sachlage vertieft geprüft, es werden Anträge gestellt und ggf. Beweise erhoben (z.B. durch Zeugenbefragung).

Am Ende steht entweder doch noch ein Vergleich oder das Urteil des Arbeitsgerichts, welches entscheidet, ob die Kündigung wirksam war oder das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Dauer und Erfolgschancen einer Kündigungsschutzklage

Eine pauschale Aussage zur Dauer ist schwierig, da sie von der Auslastung des Gerichts und der Komplexität des Falles abhängt.

  • Ein Prozess mit schnellem Vergleich im Gütetermin kann schon nach 3 bis 6 Wochen beendet sein.
  • Geht es bis zum Kammertermin oder gar durch mehrere Instanzen, kann sich das Verfahren über 6 bis 12 Monate oder länger ziehen.
     

Die Erfolgsquote für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist in Deutschland statistisch gesehen recht hoch. Da das deutsche Arbeitsrecht einen starken Schutz für Beschäftigte vorsieht, enden viele Prozesse zumindest mit einer wirtschaftlichen Einigung (Abfindung), auch wenn der Arbeitsplatz selbst oft nicht erhalten bleibt.

Kostenfalle Arbeitsgericht: Wer zahlt was?

Ein Punkt, der viele Betroffene überrascht, ist die Kostenregelung im Arbeitsrecht. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Basis ist der sogenannte Streitwert, der bei Kündigungsschutzklagen in der Regel auf drei Bruttomonatsgehälter festgesetzt wird.

Da vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz jede Partei die eigenen Anwaltskosten selbst trägt – unabhängig vom Ausgang – ist eine Rechtsschutzversicherung hier besonders wertvoll.

Der entscheidende Unterschied zum Zivilrecht: Vor dem Arbeitsgericht besteht in der ersten Instanz gemäß § 12a ArbGG keine Kostenerstattungspflicht für die gegnerischen Anwaltskosten.

Beispielrechnung (grobe Schätzung):

Bei einem Bruttogehalt von 3.500 € liegt der Streitwert bei 10.500 €. Die eigenen Anwaltskosten können hier schnell bei ca. 2.000 € bis 2.500 € liegen (je nach Verlauf und Vergleich).

Sonderfälle und besonderer Kündigungsschutz

Nicht alle Arbeitnehmerinnen  und Arbeitnehmer sind gleichgestellt. In bestimmten Situationen greift ein besonderer Kündigungsschutz, der eine Kündigung deutlich erschwert oder fast unmöglich macht. Dies gilt insbesondere für:

  • Schwangere und Mütter im Mutterschutz
  • Eltern in Elternzeit
  • Schwerbehinderte Menschen
  • Mitglieder des Betriebsrats
  • Auszubildende nach der Probezeit
     

Sonderfall Kleinbetrieb: In Betrieben mit 10 oder weniger Mitarbeitenden (bei Altverträgen gelten teils andere Regelungen) greift das Kündigungsschutzgesetz oft nicht. Hier ist eine Kündigungsschutzklage schwieriger, aber nicht aussichtslos – etwa wenn die Kündigung sittenwidrig oder diskriminierend ist.

Kündigungsschutzklage und Abfindung: Ein Mythos?

Viele Menschen glauben, sie hätten bei einer Kündigung automatisch Anspruch auf eine Abfindung. Das ist ein Irrtum. Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nur in sehr wenigen Ausnahmefällen (z.B. bei einem entsprechenden Sozialplan oder gemäß § 1a KSchG bei betriebsbedingten Kündigungen mit entsprechendem Hinweis).

Aber: Die Abfindung ist das häufigste Ergebnis eines Vergleichs im Kündigungsschutzprozess. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen oft lieber eine Abfindung, um das Risiko zu vermeiden, dass die Kündigung vom Gericht als unwirksam erklärt wird und sie den Mitarbeitenden weiterbeschäftigen sowie Lohn nachzahlen müssen.

Mit der ALLRECHT bestens abgesichert

Eine Kündigung ist ein tiefer Einschnitt, aber kein Grund, zu resignieren. Ein Kündigungsschutzklage ist ein faires Mittel und sorgt für rechtliche Klarheit über den Bestand oder das Ende des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmern. Wichtig dabei ist ein schnelles Reagieren und die Wahrung der Fristen.

Ein guter Rechtsschutz sorgt in dieser stressigen Situation dafür, dass zumindest die finanziellen Risiken des Rechtsstreits keine Sorge bereiten müssen. Der Berufsrechtsschutz der ALLRECHT bietet umfassende finanzielle und rechtliche Sicherheit bei Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz. Da gerade vor dem Arbeitsgericht meist jede Partei die eigenen Kosten trägt, ist diese Absicherung besonders wertvoll.

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Häufige Fragen und Antworten zur Kündigungsschutzklage

1. Ist eine Arbeitslosmeldung trotz laufender Kündigungsschutzklage notwendig? 

Ja, die Pflicht, sich arbeitslos zu melden bei der Agentur für Arbeit besteht unabhängig von einer Klage. Die Meldung muss im Regelfall spätestens drei Tage nach Zugang der Kündigung erfolgen, um eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu vermeiden. Eine spätere Verrechnung bei Prozessgewinn erfolgt automatisch.

2. Ist für den Prozess vor dem Arbeitsgericht zwingend eine anwaltliche Vertretung erforderlich? 

In der ersten Instanz besteht kein Anwaltszwang. Eine Selbstvertretung ist möglich, aufgrund der Komplexität des Arbeitsrechts und zum Zweck einer fairen Verhandlungsgrundlage jedoch meist nicht ratsam. Ab der zweiten Instanz (Landesarbeitsgericht) ist eine anwaltliche Vertretung gesetzlich vorgeschrieben.

3. Was geschieht bei einer neuen Anstellung während des laufenden Prozesses? 

Ein neuer Job ist kein Hindernis für die Klage. Der Prozess kann oft auf die Zahlung einer Abfindung umgestellt werden (Lösungsantrag). Das Ziel ist dann nicht mehr die Weiterbeschäftigung, sondern eine finanzielle Kompensation für den Verlust des alten Arbeitsplatzes.


Weiterführende Quellen: 

 

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag ausschließlich der allgemeinen Information dient und keine Rechtsberatung darstellt oder ersetzt. Die hier geteilten Inhalte können eine individuelle und verbindliche rechtliche Prüfung durch eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Beratungsstelle nicht ersetzen.

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