18.01.2021 – zuletzt aktualisiert am: 08.04.2024

Insolvenzgeld: Anspruch, Höhe und Voraussetzungen

Meldet ein Unternehmen Insolvenz an, hat das für die Belegschaft ernste Folgen. Viele Unternehmen können keinen Lohn mehr zahlen. Das sogenannte Insolvenzgeld soll noch ausstehende Lohnzahlungen an die Beschäftigten ausgleichen. Doch was genau verbirgt sich hinter dem Begriff „Insolvenzgeld“? Wer hat Anspruch auf diese Leistung, wie hoch fällt sie aus und wie bzw. wo ist der Antrag zu stellen?

Was ist Insolvenzgeld?

Das Insolvenzgeld – auch als Insolvenzausfallgeld bezeichnet - ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit, welche dann gezahlt wird, wenn ein Unternehmen insolvenzbedingt keine Entgeltzahlungen leistet. Die Zahlung erfolgt einmalig und wird gem. § 358 SGB III durch eine monatliche Umlage des Betriebs finanziert.

Hinweis: Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten öffentlichen Rechts müssen keine monatliche Umlage zahlen, da diese nicht insolvenzfähig sind.

Wer hat Anspruch auf Insolvenzgeld?

Alle Angestellten, die in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen, können Insolvenzgeld beantragen. Dazu zählen auch:

  • Aushilfen
  • Schülerinnen und Schüler und Studierende
  • geringfügig und kurzfristig Beschäftigte

 

Ob Angestellte, die erst nach Insolvenzantragstellung bzw. nach Anordnung eines Insolvenzverfahrens eingestellt wurden, Anspruch auf Insolvenzgeld haben, ist im Einzelfall zu prüfen.

Insolvenzgeld wird jedoch nicht an Freiberuflerinnen und Freiberufler und Vorstände ausgezahlt. Fraglich ist die Arbeitnehmereigenschaft bei geschäftsführenden Gesellschaftern, die maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen. Im Zweifelsfall sollte das Statusfeststellungsverfahren bei der Agentur für Arbeit zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH durchgeführt werden.

Für welchen Zeitraum Insolvenzgeld zu zahlen ist, wird vom sogenannten Insolvenzereignis bestimmt – dem Tag der Insolvenzeröffnung oder dem Tag, an dem der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde.

Der Anspruch besteht für maximal drei Monate vor dem Insolvenzereignis oder maximal für 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses, sofern dieses bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet wurde.

Insolvenzausfallgeld: Wie hoch ist es?

Das Insolvenzgeld wird in Höhe des Lohns gezahlt, welcher für die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu zahlen gewesen wäre. Die Zahlung umfasst das Festgehalt sowie etwaige Gehalts- oder Lohnanteile (Weihnachtsgeld oder Provisionen).

Die Höhe des Insolvenzgeldes ist auf eine Maximalsumme beschränkt. Diese entspricht der Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung i.H.v. 7.550 Euro (West) bzw. 7.450 Euro (Ost) im Monat.

Tipp: Das Insolvenzgeld ist gemäß § 3 Abs. 2b EStG steuerfrei, sollte jedoch in der Steuererklärung angegeben werden. Als Nachweis der Zahlung dient eine entsprechende Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit.

Insolvenzgeld als Vorschuss: Ist das möglich?

Unter Umständen ja. Die Bundesagentur für Arbeit kann einen Vorschuss leisten, wenn

  • das Insolvenzverfahren beantragt wurde,
  • das Arbeitsverhältnis beendet wurde und
  • die Voraussetzungen für den Bezug von Insolvenzgeld wahrscheinlich erfüllt werden.

 

Die Höhe des Vorschusses liegt üblicherweise bei einem Anteil von 50 bis 80 Prozent des voraussichtlichen Anspruchs. Nur in Ausnahmefällen wird das gesamte Insolvenzgeld als Vorschuss gewährt.

Insolvenzgeld beantragen: Wer ist zuständig?

Der Antrag auf Insolvenzgeld ist vom Angestellten persönlich innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der Bundesagentur für Arbeit einzureichen. Zuständig ist die Bundesagentur des Bezirkes, in welchem der insolvente Betrieb seinen Betriebssitz hat. Zur Antragstellung sind folgende Dokumente erforderlich:

  • die Insolvenzgeldbescheinigung des Unternehmens oder Insolvenzverwaltenden
  • eine Kopie des Arbeitsvertrages
  • die letzten drei Verdienstabrechnungen
  • das Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens
  • u. U. ein Kündigungsschreiben

 

Die Antragstellung ist elektronisch möglich. Auch die erforderlichen Nachweisdokumente können elektronisch eingereicht werden.

Arbeitgeber meldet Insolvenz an: Wer bezahlt die Sozialversicherungsbeiträge?

In der Regel zahlt der Betrieb die Sozialversicherungsbeiträge – auch während des Insolvenzgeldzeitraums. Fallen diese Beitragszahlungen jedoch durch die Insolvenz aus, übernimmt die Agentur für Arbeit die Sozialversicherungsabgaben. Dazu ist es nötig, dass die Krankenkasse einen entsprechenden Antrag beim Amt stellt. In der Folge werden die Beiträge – neben dem Insolvenzgeld – für die Dauer der letzten 3 Monate vor Insolvenzeröffnung gezahlt.

Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld beziehen

Arbeitslosengeld kann parallel zum Insolvenzgeld bezogen werden. Das Insolvenzgeld wird dabei auf die Leistungen angerechnet. Die Zeitspanne, in welcher die oder der Angestellte Arbeitslosengeld beziehen kann, verringert sich durch die Inanspruchnahme von Insolvenzgeld nicht.

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