06.07.2020 – zuletzt aktualisiert am: 10.09.2021

Grillsaison: Wo darf man grillen und wo nicht?

Kaum zeigen sich die ersten warmen Sonnenstrahlen, gilt für viele Deutsche: Die Grillsaison ist eröffnet! Dabei stellt sich die Frage: Grillen auf dem Balkon[, im Garten oder in der Öffentlichkeit – wo darf man grillen? Welche Vorgaben macht der Gesetzgeber und wie oft müssen Nachbarn das Grillen tolerieren? Dieser Artikel fasst die wichtigsten Informationen zusammen.

Grillen zuhause: Inwieweit ist grillen erlaubt? 

Die Rechtslage für das Grillen ist nicht immer eindeutig, deshalb stehen Streit und Verwirrung schnell mal auf der Tagesordnung. Grundsätzlich entscheidet jedes Bundesland selbst, wann und wo es erlaubt ist zu grillen. Trotzdem gibt es ein paar allgemeingültige Regeln, die einzuhalten sind, vor allem um stressfrei und ohne Bußgeld die Grillzeit[ zu genießen.   

Grillen im eigenen Garten und auf der Terrasse

Grundsätzlich ist das Grillen im eigenen Garten erlaubt. Jedoch ist das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot, welches sich aus § 242 BGB ableitet und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben von der Rechtsprechung entwickelt wurde, zu beherzigen. So ist jeder Bürger zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen des anderen sowie zu einem redlichen und sozialen Verhalten verpflichtet. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Handlungen, die den Nachbarn stören können, sind zu unterlassen. Wer also bis spät in die Nacht feiert oder den stark rauchenden Grill direkt am Zaun zum Nachbargrundstück platziert, sieht sich unter Umständen mit einem Unterlassungsanspruch seitens des Nachbarn konfrontiert. Also beim Grillen im Garten Abstand zum Nachbarn wahren, um unnötigen Ärger zu vermeiden.

Grillen auf dem Balkon

Ob das Grillen auf dem Balkon erlaubt ist, entscheidet sich im Einzelfall. Ist im Mietvertrag oder in der Hausordnung das Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse verboten, müssen sich Mieter an diese Regelung halten. Wer dagegen verstößt, riskiert eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung (vgl. Urteil des LG Essen, Az.: 10 S 438/01).

Auch ohne entsprechende Regelung im Mietvertrag darf auf dem Balkon oder der Terrasse nicht gegrillt werden, wenn das Grillen für die Nachbarn eine unzumutbare Belästigung darstellt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Rauch in die Nachbarwohnungen zieht oder eine starke Geruchsentwickelung entsteht. Bei wesentlichen Beeinträchtigungen durch Ruß und Rauch liegt zudem eine Ordnungswidrigkeit vor, welche mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Gut zu wissen: Wer vor dem Grillen mit seinen Nachbarn spricht und die umliegenden Wohnungen informiert, verhindert von vornherein Streitsituationen. Auch wenn einige Nachbarn nicht erfreut sind, wird das nachbarliche Grillen dann doch zumeist toleriert. Außerdem hat auf diese Wiese jeder die Möglichkeit, die Fenster rechtzeitig zu schließen, bevor der Rauch in die Wohnung zieht.

Grillen im Gemeinschaftsgarten

Für das Grillen im Gemeinschaftsgarten gelten die gleichen Richtlinien wie für das Grillen auf dem Balkon. Verbieten Mietvertrag oder Hausordnung das Grillen, haben sich Mieter an diese Vorgabe zu halten. Fehlt eine entsprechende Klausel, gilt das Gebot zur nachbarschaftlichen Rücksichtnahme.

Grillen im Garten, auf dem Balkon oder der Terrasse: Wie oft darf man grillen?

Anhand der aktuellen Rechtsprechung lässt sich diese Frage nicht pauschal beantworten. Laut Amtsgericht Berlin-Schöneberg dürfe jährlich zwischen 20 und 25-mal für jeweils zwei Stunden und maximal bis 21 Uhr gegrillt werden (Az.: 3 C 14/07). Das Landgericht Aachen hat hingegen entschieden, dass nur zweimal pro Monat zwischen 17 und 22.30 Uhr gegrillt werden darf (Az.: 6 S 2/02). Das OLG Oldenburg legt strengere Maßstäbe an: Nach einem Urteil vom 29. Juli 2002 dürfe der Grill zwar bis 24 Uhr angeworfen werden – allerdings nur viermal pro Jahr (Az.: 13 U 53/02).

Belästigung durch Grillen: Unterlassungsanspruch beweisen

Die Nachbarn grillen jeden Tag? Wer sich durch das Grillen seiner Nachbarn gestört fühlt, hat unter Umständen einen Unterlassungsanspruch. Im Falle einer Klage liegt die Beweislast allerdings beim Kläger. Das bedeutet: Dieser muss die wesentliche und unzumutbare Beeinträchtigung nachweisen. Dies ist beispielsweise durch Zeugenaussagen oder das Gutachten eines Sachverständigen zu erbringen. Auch die örtlichen Gegebenheiten (z. B. Rußablagerungen am Wohngebäude oder eine sichtbar enge Bebauung) können das Gericht zur Bejahung des Unterlassungsanspruches bewegen. Unterstützung bei der Durchsetzung von Rechtsansprüchen bietet hierbei eine zuverlässige Rechtsschutzversicherung.

Grillen im Freien: Wann und wo ist grillen erlaubt?

Um Streitigkeiten mit den Nachbarn komplett zu vermeiden, kann das Grillerlebnis auch an öffentliche Plätze verlegt werden. Beim Grillen im Freien gibt es jedoch auch Regeln, die unbedingt eingehalten werden sollten, um die Umwelt und Mitmenschen zu schützen und einem Bußgeld zu entgehen.

Grillen in der Öffentlichkeit

Ist grillen in der Öffentlichkeit erlaubt? Das Grillen an öffentlichen Plätzen, unter anderem in Parks, am Baggersee und auf öffentlichen Wiesen, ist in vielen Bundesländern grundsätzlich verboten – und mit entsprechend hohen Strafen belegt. So kostet beispielsweise in Berlin das unerlaubte Grillen in der Öffentlichkeit bis zu 5.000 Euro.

Auf ausgewiesenen Grillplätzen ist das Grillen gestattet. Dabei ist darauf zu achten, dass viele Bundesländer einen Mindestabstand des Grills zum Boden vorschreiben, damit der Untergrund keinen allzu großen Schaden nimmt und die Brandgefahr minimiert wird.

Grillen im Wald

Grillen im Wald ist ein heikles Thema. Besonders im Sommer sind die Wälder durch die Wärme und den ausbleibenden Regen ausgetrocknet und es herrscht absolute Waldbrandgefahr – besonders durch offene Feuerstellen wie einen Grill. Um der Vernichtung des Waldes durch Feuer und den fatalen Konsequenzen entgegenzuwirken, ist Grillen im Wald grundsätzlich verboten. Es kann jedoch explizite Ausnahmeregelungen geben, zum Beispiel mit ausgewiesenen Plätzen oder Lichtungen. In Nordrhein-Westfalen ist es beispielsweise möglich, eine Sondererlaubnis bei der Forstbehörde einzuholen.  

Wer ohne Ausnahmeregelung im Wald grillt, riskiert nicht nur einen Waldbrand, der schlimmstenfalls Natur und Tierwelt zerstört und Menschen in Gefahr bringt, sondern bekommt auch ein ordentliches Bußgeld auferlegt. Die Geldbuße variiert je nach Bundesland, Schaden und Größe der Feuerstelle und beläuft sich zwischen 100 und mehreren tausend Euro. Ist die Waldbrandgefahr für einen bestimmten Ort und Zeitpunkt besonders hoch eingestuft, kann die Geldbuße schnell einen höheren fünfstelligen Wert erreichen. In Ausnahmefällen kann sogar eine Freiheitsstrafe die Folge sein.

Gut zu wissen: Neben dem Grillen im Wald ist auch das Grillen am Waldrand verboten. Hier sollte ein Abstand von 50-100 Meter eingehalten werden. Grenzt das Grundstück an den Waldrand, sind 30 Meter meist ausreichend.

Sicher Grillen: Der richtige Grillplatz

Die Grillsaison ist eröffnet, das Grillen ist erlaubt, fehlt nur noch, den Grillplatz ordnungsgemäß einzurichten. Darauf sollte beim Grillen geachtet werden, um optimale Sicherheit zu gewährleisten:

  • Den Grill windgeschützt und standsicher aufstellen
  • Einen nicht entflammbaren Untergrund wählen
  • Mindestens 5 Meter Abstand zu Gebäuden oder entflammbaren Baustoffen halten
  • Rauchdämpfe sollten nicht ins Haus ziehen können
  • Nicht unter Pavillons, Sonnenschirmen oder ähnlichem grillen
  • Löschgerät in Griffweite halten
  • Die Asche nach dem Grillen in einen nicht brennbaren Behälter umfüllen
  • Niemals in geschlossenen Räumen grillen


Grillen mit Gasgrill, Elektrogrill oder Holzkohlegrill: Macht das einen Unterschied?

Ob nun Grillen mit Holzkohle oder Grillen mit einem Elektro- oder Gasgrill, grundsätzlich gibt es keine Regelungen, was das eine erlaubt und das andere nicht. In puncto Grillen auf Balkon oder Terrasse haben Elektro- und Gasgrills einen Vorteil, denn die Akzeptanz ist bei vielen Vermietern höher. Das liegt daran, dass im Gegensatz zum Einsatz von Holzkohle die Ruß- und Rauchbildung beim Grillen geringer bleibt und die angrenzende Natur und die Nachbarn weniger gestört oder beeinträchtigt werden.

Gut zu wissen: Vor Gericht haben in der Vergangenheit viele Richter das Grillen auf dem Balkon grundsätzlich erlaubt, nur über die Häufigkeit entscheidet jeder individuell. Am Ende gilt jedoch das, was im Mietvertrag steht.

Grillen verboten: Diese Strafen drohen

Wer auf dem Balkon oder im Gemeinschaftsgarten seiner Mietwohnung grillt, obwohl dies im Mietvertrag oder in der Hausordnung verboten ist, dem droht eine Abmahnung – bei wiederholten Verstößen sogar eine Kündigung.

Das unerlaubte Grillen in der Öffentlichkeit stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die – je nach Stadt und Bundesland – mit einem Bußgeld zwischen 5 und 5.000 Euro bestraft wird. Das variiert außerdem nach der Schwere des Vergehens. In einigen Städten gibt es in der Regel kein Verwarngeld, da das Grillen auf städtischen Grünflächen einheitlich erlaubt ist.

Wird beim unerlaubten Grillen in der Öffentlichkeit zusätzlich gegen das Naturschutzgesetz verstoßen, kann sich das Bußgeld deutlich erhöhen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Natur oder die heimischen Tiere und Pflanzen durch das Grillen oder die Hinterlassenschaften der Grillliebhaber beeinträchtigt, gestört oder beschädigt werden.

Rechtsschutztipp 

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