11.11.2019

Gartenpflege im Mietrecht: Was Mieter dürfen – und was nicht

Wer ein Mietshaus oder eine Mietwohnung mit Garten findet, der träumt schnell vom eigenen kleinen Idyll. Von der grünen Oase, die einen perfekten Ausgleich zum stressigen Alltag bietet. Doch Vorsicht: Was erfreulich nach problemloser Erholung klingt, ist auch mit Vorschriften und Pflichten verbunden. Der Gesetzgeber macht hinsichtlich Gartennutzung und -pflege klare Vorgaben, die im Falle der Nichtbeachtung schnell zu einem Rechtsstreit führen können.

Muss der Mieter den Garten pflegen? Die aktuelle Rechtslage

Die Frage, ob ein Mieter den Garten pflegen muss, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist, ob die Gartennutzung bzw. die Gartenpflege im Mietvertrag vereinbart wurde, der Garten also Teil der Mietsache ist, und ob der Garten zu einem Einfamilienhaus oder einem Mehrfamilienhaus gehört.

Wer ein Einfamilienhaus gemietet hat, zu welchem ein Garten gehört, hat diesen laut eines Urteils des OLG Köln (Az.: 19 U 132/93) grundsätzlich mitgemietet und ist zur Gartenpflege verpflichtet – sofern im Mietvertrag nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.

Anders verhält es sich bei einer Mietwohnung in einem Mehrparteienhaus mit Gemeinschaftsgarten. Der Garten ist nur dann Teil der Mietsache, wenn die Gartennutzung bzw. die Gartenmitnutzung ausdrücklich im Mietvertrag fixiert wurde. Dies gilt auch für die Gartenpflege. Nur wenn diese schriftlich im Mietvertrag vereinbart wurde, ist der Mieter zu Gartenarbeiten verpflichtet.

Mieterpflichten bei der Gartenpflege

Umfasst der Mietvertrag auch die Gartenpflege, ist der Mieter verpflichtet, den Garten in einem gepflegten Allgemeinzustand zu erhalten. Doch was genau heißt das im Detail? Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Urteil von 2004 (Az.: 10 U 70/04) entschieden, dass der Mieter lediglich einfache Tätigkeiten übernehmen muss, die er ohne größere Fachkenntnisse oder zusätzliche Kosten ausführen kann. Dazu zählen beispielsweise:

  • das Rasenmähen
  • das Laubharken
  • das Unkrautjäten

 

Gehört der Garten zu einem Einfamilienhaus, trägt der Mieter die Verantwortung und die Kosten. Zudem muss der Mieter die für die Gartenpflege notwendigen Geräte aus eigener Tasche bezahlen und unterhalten.

Für die Pflege vom Garten eines Mehrfamilienhauses ist grundsätzlich der Vermieter verantwortlich. Ob dieser den Garten eigenhändig pflegt, die anfallenden Arbeiten einem oder allen Mietern vertraglich überträgt oder externe Unternehmen zur Gartenpflege beauftragt, kann der Vermieter frei entscheiden. Die Kosten für die Gartenpflege werden üblicherweise in Form von Betriebskosten auf alle Mieter umgelegt. Dies ist auch dann zulässig, wenn im Mietvertrag kein Anspruch auf Gartennutzung vereinbart wurde (vgl. BGH Az.: VIII ZR 135/03).

Mietrecht: Gartengestaltung ist Mietersache

Gehört der Garten als der Teil der Mietsache zu einem Einfamilienhaus, darf der Mieter den Garten bestimmungsgemäß nutzen, ohne ihn unerlaubt baulich zu verändern. Deutsche Gerichte haben entschieden, dass Mieter beispielsweise:

 

Welche Rechte Mieter bei der Gestaltung des Gemeinschaftsgartens eines Mehrfamilienhauses haben, ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. der Hausordnung. Hinweis: Mündlich getroffene Absprachen, die nicht schriftlich niedergelegt worden sind, darf der Vermieter laut eines Urteils des Kammergerichts Berlin jederzeit widerrufen.

Für den Fall, dass Mietvertrag und Hausordnung nur eine pauschale Klausel zur Gartennutzung enthalten, darf der Mieter beispielsweise:

  • ein Planschbecken aufstellen
  • Gartenzwerge aufstellen
  • ein Spielhaus errichten
  • einen Grill benutzen

 

Hierbei gilt: Kein Mieter darf den Garten alleine nach Lust und Laune verändern. Sämtliche Gestaltungsmaßnahmen müssen mit den Mitmietern abgesprochen werden. Zudem müssen sich alle Veränderungen nach Beendigung des Mietverhältnisses problemlos wieder entfernen lassen. Bei Streitigkeiten mit Nachbarn oder Vermieter hinsichtlich der Gartennutzung und -pflege steht eine Mietrechtsschutz-Versicherung beratend zur Seite.

Achtung: Sonderregelungen beim Pflanzen von Blumen und Bäumen

Bei der Bepflanzung des Gartens haben Mieter weitestgehend freie Hand. Bunte Blumenbeete und große Kräutergärten stellen kein Problem dar. Ebenfalls darf der Mieter entscheiden, ob er in seinem Garten einen englischen Rasen oder eine wild wuchernde Wiese haben möchte.

Obacht gilt jedoch beim Pflanzen großer Sträucher und Bäume. Zwar dürfen diese nach der Beendigung des Mietverhältnisses wieder entfernt werden, allerdings urteilte das OLG Düsseldorf (Az.: 22 U 161/97), das dann der Grundstücksbesitzer Eigentum an den Pflanzen erlange. Dies bedeutet: Sind die Pflanzen beim Auszug so tief im Boden verwurzelt, dass sie sich nicht mehr entfernen lassen, hat der Mieter kein Recht auf Schadenersatz.

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