05.10.2023

Falsche Kapitalanlageberatung: Diese Regelungen gelten

Ob bei Aktien, Fonds oder anderen Anlageformen: Wer eine Kapitalanlage plant, nimmt in der Regel eine Kapitalanlageberatung in Anspruch. Doch was ist, wenn in der Beratung unvollständige bzw. fehlerhafte Informationen übermittelt werden und aufgrund dessen ein finanzieller Schaden entsteht? Wann eine Falschberatung vorliegt und welche rechtlichen Konsequenzen sie nach sich zieht, klärt dieser Artikel.

Was ist eine Kapitalanlageberatung?

Bei einer Kapitalanlageberatung handelt es sich um eine Dienstleistung, die von Kreditinstituten i.S.d. § 1 KWG oder ähnlichen Finanzdienstleistungsunternehmen erbracht wird. Im Rahmen einer Kapitalanlageberatung soll eine zu beratende Person über bestimmte Geldanlagen informiert und deren Chancen sowie Risiken aufgezeigt werden.

Kapitalanlageberatung: Welche Pflichten haben beratende Personen?

Im Sinne des Verbraucherschutzes sieht der Gesetzgeber für beratende Personen umfassende Aufklärungs- und Beratungspflichten vor. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes hat eine Kapitalanlageberatung sowohl anlagegerecht als auch anlegergerecht zu erfolgen (Az.: XI ZR 12/93).

Anlegergerechte Beratung

Eine Kapitalanlageberatung muss die persönlichen Verhältnisse der interessierten Person berücksichtigen. Das gilt insbesondere für ihren Wissensstand bezüglich Kapitalanlagen, ihre Risikobereitschaft (vgl. BGH-Urteil, Az.: XI ZR 33/10) sowie das vorhandene Kapital.

Aus diesem Grund sollte die beratende Person folgende Punkte in einem Gespräch klären:

  • Was sind die Anlageziele?
  • Wie hoch ist die Risikobereitschaft?
  • Wie viel Kapital steht zur Verfügung?
  • Sind kurz- oder langfristige Anlagen gewünscht?
  • Sollen etwaige Ausschüttungen einmalig oder wiederkehrend stattfinden?
  • Bestehen Vorerfahrungen im Bereich von Kapitalanlagen?

Anlagegerechte Beratung

Darüber hinaus muss die Kapitalanlageberatung die Eigenschaften und Risiken eines Produkts berücksichtigen. So muss z.B. vorab sichergestellt werden, dass das Unternehmen, das eine interessante Anlage anbietet, über eine ausreichende Bonität und Leistungsbilanz verfügt. Dabei trifft die Beraterin bzw. den Berater umfassende Aufklärungs- und Nachforschungspflichten.

Eine ähnliche Pflicht gilt bei der sog. Plausibilitätsprüfung. Etwaige Prospekte der empfohlenen Kapitalanlageberatung müssen rechtzeitig ausgehändigt und im Vorwege auf ihre Plausibilität – insbesondere auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit – überprüft werden (vgl. Urteil OLG Frankfurt, Az.: 17 U 11/10).

Auch die Sicherheit der empfohlenen Kapitalanlage ist von der beratenden Person zu prüfen. Ein Verweis auf die Angaben des Anbieters reicht nicht aus. Wurde die Sicherheit der Kapitalanlage nicht überprüft, ist dies der interessierten Person gegenüber ohne Aufforderung mitzuteilen.

Wann liegt eine Falschberatung vor?

Eine Falschberatung wird angenommen, wenn die beratende Person eine oder mehrere ihrer Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt hat – also die Wünsche, Vorkenntnisse und Anlageziele der interessierten Person nicht berücksichtigt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn sie in eine Anlage investiert, die sie eigentlich nicht versteht.

Beispiel: Eine Person gibt an, dass die Kapitalanlage der Altersvorsorge dienen soll. Die Beraterin empfiehlt ein Nachrangdarlehen. Da es sich dabei um ein risikoreiches Produkt handelt, hätte dieses auf Grundlage des Anlageziels (Altersvorsorge) nicht empfohlen werden dürfen.

Wichtig: Eine Kapitalanlage, die sich im Nachhinein nicht wie gewünscht entwickelt hat, muss nicht zwingend eine Falschberatung bedeuten. Entscheidend ist, ob die Empfehlung der beratenden Person zum Zeitpunkt der Beratung tatsächlich anlage- und anlegergerecht war.

Aber auch die Vergütung der beratenden Person kann eine Falschberatung begründen. Dann nämlich, wenn die beratende Person sogenannte Kick-Back-Zahlungen – also eine Provision für den Vertragsabschluss – erhält. Derartige Provisionen sind unzulässig, da die Interessenvertretung der Kundschaft nicht mehr angemessen gewährleistet ist.

Was kann man bei Falschberatung tun?

Wer vermutet, bei einer Anlageberatung falsch informiert worden zu sein, sollte einen Rechtsbeistand kontaktieren. Die Allrecht Privat-Rechtsschutz stellt Betroffenen kompetente Hilfe zur Seite. Zunächst wird überprüft, ob tatsächlich eine Anlageberatung oder lediglich eine Anlagevermittlung stattgefunden hat.

Der Unterschied: Bei der Anlagevermittlung stellt die vermittelnde Person ein Produkt lediglich vor und versucht, dieses zu verkaufen. Bei einer Anlageberatung wird ein Produkt hingegen auf die persönliche Empfehlung der beratenden Person und mit Bezug auf die persönlichen Umstände der interessierten Person ausgewählt. Dieses verstärkte Vertrauensverhältnis sorgt für konkrete Aufklärungs- und Beratungspflichten, die wiederum Einfluss auf die rechtlichen Konsequenzen haben.

In diesem Zusammenhang relevant: Wann lohnt sich eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?

Gibt es Schadenersatz wegen Falschberatung?

Erhält man eine Falschberatung, entsteht oft ein Anspruch auf Schadensersatz. Denn: Bei einer Falschberatung greift die sogenannte Beraterhaftung. Wurde keine angemessene anleger- und anlagegerechte Beratung durchgeführt, greift diese Haftung. Als Schadenersatz erhalten Betroffene ihre Anlagesumme zurück. Darüber hinaus sind etwaige Nebenkosten – beispielsweise für die Depoteröffnung – von der Bank zu erstatten.

Es besteht zudem Anspruch auf entgangene Zinsen. Schließlich hätte das Geld auch in eine andere (gewinnbringende) Kapitalanlage investiert werden können (vgl. Urteil OLG Düsseldorf, Az.: I-6 U 84/05).

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