01.07.2019

Fahrerassistenzsysteme als Freund und Helfer – Doch wer haftet, wenn sie versagen?

Als eines der ersten Länder weltweit hat Deutschland einen Gesetzesrahmen geschaffen, welcher die Verwendung autonomer Fahrzeuge auf deutschen Straßen erlaubt. Am 12. Mai 2017 stimmte der Bundesrat einer entsprechenden Änderung des Straßenverkehrsgesetzes zu. Doch für welche Autos gilt das Gesetz überhaupt und wer haftet bei Unfällen mit teilautonom fahrenden Fahrzeugen? Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen.

Definition: Was ist autonomes Fahren?

Das autonome Fahren bezeichnet die vollständig automatisierte Fortbewegung eines Fahrzeugs ohne Fahrer. Autonome Fahrzeuge verfügen über hochmoderne Sensoriksysteme und werden selbstständig durch künstliche Intelligenz gesteuert. Die Vorstufe zum autonomen Fahren ist das teil- bzw. hochautomatisierte Fahren, häufig auch als teilautonomes Fahren bezeichnet. Bei diesen Fahrzeugen übernehmen Computersysteme bestimmte Teilaufgaben der Fahrzeugführung, die Hoheit über den PKW bleibt jedoch beim Fahrer.

Das 5-Stufen-Modell: Welche Fahrassistenzsysteme gibt es?

Die Society of Automotive Engineers (kurz: SAE) hat fünf Stufen des automatisierten Fahrens definiert. Diese Einteilung hat sich weltweit in der Automobilindustrie durchgesetzt.

Stufe 1: das assistierte Fahren

Das Auto verfügt über Assistenzsysteme, welche den Fahrer unterstützen und selbständig eingreifen. Dazu zählen beispielsweise das Antiblockiersystem (ABS) und das Elektronische Stabilitätsprogramm (EPS).

Stufe 2: das teilautomatisierte Fahren

Beim teilautomatisierten Fahren übernimmt das Fahrzeug bestimmte Aufgaben zeitweilig selbst, der Fahrer behält jedoch die Hoheit über das Fahrzeug. Teilautomatisierte Systeme sind unter anderem: ein Überholassistent, ein automatischer Abstandsregeltempomat sowie ein Spurhalteassistent.

Stufe 3: das hochautomatisierte Fahren

Ein hochautomatisiertes Fahrzeug ist in der Lage, über längere Strecken und in bestimmten Verkehrssituationen komplett selbständig zu fahren. Gemäß § 1b Abs. 1 StVG kann sich der Fahrer unter bestimmten Voraussetzungen dauerhaft vom Verkehrsgeschehen abwenden, muss jedoch in der Lage bleiben, die Fahraufgabe innerhalb weniger Sekunden wieder zu übernehmen.

Stufe 4: das vollautomatisierte Fahren

Die Stufe 4 ist die Vorstufe zum autonomen Fahren. Bei Fahrzeugen dieser Stufe führen die technischen Systeme alle Fahraufgaben selbsttätig durch, so dass der PKW längere Strecken ohne Eingriff zurücklegen kann. Der Fahrer kann die Fahrzeugführung im Normalbetrieb komplett abgeben und wird zum Passagier.

Stufe 5: das autonome Fahren

Das Fahrzeug übernimmt alle Fahrfunktionen selbständig ohne die Notwendigkeit eines Eingreifens durch den Fahrer.

Was darf ein Fahrer bei hoch- und vollautomatisierten Fahrzeugen tun?

Gemäß § 1b StVG darf sich ein Fahrer bei hoch- und vollautomatisierten Fahrzeugen der Stufe 3 und 4 vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugführung abwenden. Er darf beispielsweise die Hände vom Lenker nehmen oder das Smartphone bedienen. Jedoch muss der Fahrer jederzeit in der Lage sein, Gefahren zu erkennen und die Fahrzeugsteuerung unverzüglich wieder zu übernehmen. Dieses muss er gemäß § 1b Abs. 2 StVG tun, wenn ihn das hoch- oder vollautomatisierte System dazu auffordert oder wenn er erkennt oder aufgrund der Umstände erkennen muss, dass ein Eingreifen dringend erforderlich ist.

Unfall durch Tempomat und Co.: Wer haftet bei Unfällen?

Aus der Gefährdungshaftung im Straßenverkehrsrecht ergibt sich: Der Halter haftet immer, unabhängig davon, wer schuld war. Halter ist derjenige, der das Kraftfahrzeug für einen längeren Zeitraum auf eigene Rechnung gebraucht und über das Auto faktisch verfügt. Kann sich ein Fahrzeughalter im Falle eines Schadensereignisses nicht auf den Haftungsausschluss der höheren Gewalt berufen, haftet er grundsätzlich für alle Unfallschäden. Das bedeutet: Bei Fahrzeugen ohne Automation und Fahrzeugen der Stufe 1 und 2 haftet stets der Halter des Fahrzeugs – auch bei Geschwindigkeitsübertretungen durch einen defekten Tempomat oder einem Unfall trotz Einparkhilfe.

Bei teil- und vollautomatisierten Fahrzeugen, welche mindestens der Stufe 3 entsprechen, kann sich die Verkehrshaftpflichtversicherung zukünftig auch an die Autohersteller wenden. Eine zuverlässige Verkehrs-Rechtsschutzversicherung hilft im Schadensfall bei der Klärung der Haftungsfrage und schützt Betroffene vor den finanziellen Folgen eines Rechtsstreits. Ist das Fahrzeug zu Recht allein gefahren und ist dem Fahrer kein schuldhaftes Versäumnis nachzuweisen, haftet der Fahrzeughersteller. Ignoriert der Fahrer jedoch die Aufforderung des Fahrzeugs, die Steuerung zu übernehmen oder übersieht er offensichtliche Umstände, die ein Eingreifen erforderlich machen, bleibt die Halterhaftung bestehen.

Passiert ein Unfall in einem autonomen Fahrzeug der Stufe 5, müsste demnach der Hersteller haftbar sein. Ein rechtlicher Rahmen für die Haftung bei vollautonomen Fahrzeugen existiert jedoch noch nicht.

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