27.01.2020

Existenzgründung mit Behinderung – Zuschüsse und Förderungen

Der Schritt in die Selbständigkeit ist für Menschen mit Behinderung eine Möglichkeit zur Teilnahme am Arbeitsleben. Staatliche Förderungen unterstützen Existenzgründer beim Start ihres Unternehmens. Doch welche Gründe gibt es überhaupt, als Mensch mit Handicap selbständig zu arbeiten? Welche grundlegenden Aspekte sind bei der Existenzgründung zu beachten und wo können welche Zuschüsse beantragt werden? Diese und weitere Fragen beantwortet dieser Artikel.

Menschen mit Behinderung: Gründe für die Selbständigkeit

Menschen mit Handicap stoßen bei der Arbeitssuche häufig auf besondere Barrieren, denn in vielen Branchen gilt jede körperliche oder geistige Einschränkung als Vermittlungshemmnis. Vor allem Menschen mit Schwerbehinderung, die bereits über einen langen Zeitraum arbeitslos sind, sehen in der Existenzgründung die einzige Möglichkeit, am Arbeitsleben teilzuhaben.

Der Schritt aus der Arbeitslosigkeit ist jedoch nicht der einzige Grund, der für eine Existenzgründung mit Behinderung spricht. Wer arbeitet – egal, ob selbständig oder angestellt – steht mitten im Leben, hat vielfältige Kontakte und erfährt Respekt und Anerkennung. Für viele Menschen mit Behinderung ein wichtiger Ansporn, um ein eigenes Unternehmen zu gründen.

Die Selbständigkeit bietet Menschen mit Handicap jedoch noch einen weiteren, entscheidenden Vorteil: Sie können Arbeitsbedingungen und Arbeitszeit im Rahmen ihrer Selbständigkeit flexibel an ihre individuellen Bedürfnisse anpassen.

Gründung mit Behinderung: Tipps für den Start in die berufliche Selbständigkeit

Vor dem Start in die berufliche Selbständigkeit sollten Existenzgründer mit Behinderung ihr Vorhaben gewissenhaft planen. Die folgenden 5 Tipps helfen bei den ersten Schritten in die Selbständigkeit:

1. Erstellen eines Businessplans

Am Anfang steht die Idee. Wer ein Unternehmen gründen möchte, sollte zunächst einen Businessplan erstellen. Dieser enthält eine Analyse zum Produkt bzw. der Dienstleistung des Unternehmens, der Zielgruppe sowie möglichen Konkurrenten am Markt.

2. Marktforschung betreiben

Wie gut wird das Produkt bzw. die Dienstleistung von potentiellen Kunden aufgenommen? Welche Marketingmaßnahmen sind möglich, um das eigene Unternehmen bekannt zu machen? Diese Fragen sollten vor der Existenzgründung mithilfe einer Marktanalyse umfassend beantwortet werden.

3. Einschätzung der eigenen Kompetenzen

Vor der Existenzgründung sollten Menschen mit Behinderung ihre eigenen Kenntnisse und Kompetenzen kritisch überprüfen. Dies gilt nicht nur für das betriebswirtschaftliche Know-how, sondern auch für die körperliche Belastbarkeit und zeitliche Flexibilität.

4. Finanzen kalkulieren

Eine solide Finanzkalkulation ist essentiell für den Erfolg einer Selbständigkeit. Das Startkapital sollte so aufgeteilt werden, dass das Unternehmen auch in umsatzschwachen Phasen ausreichend liquide ist.

5. Versicherungen abschließen Vor dem Start in die Selbständigkeit sollten sich Menschen mit Behinderung umfassend über die Altersvorsorge informieren und den eigenen Versicherungsschutz überprüfen. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist für Selbständige grundsätzlich sinnvoll, empfehlenswert ist zusätzlich der Abschluss einer Firmen-Rechtsschutzversicherung, um bei beruflichen Rechtsstreitigkeiten abgesichert zu sein.

Förderung der Selbständigkeit bei Menschen mit Behinderung

Agentur für Arbeit

Menschen mit Behinderung, die bis zur Existenzgründung Anspruch auf Arbeitslosengeld I hatten – also arbeitslosenversichert und als arbeitslos gemeldet waren – können bei der Agentur für Arbeit einen Gründungszuschuss beantragen.

Jobcenter

Wer bis zur Unternehmensgründung Arbeitslosengeld II erhalten hat, hat gem. § 16b SGB II unter Umständen Anspruch auf das sogenannte Einstiegsgeld. Dieses wird beim Jobcenter beantragt und hilft Existenzgründern bei ihrem Start in die berufliche Selbständigkeit.

Integrationsamt

Menschen mit Behinderung, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, können sich an das Integrationsamt wenden. Eine Förderung des Integrationsamtes wird gem. § 185 Absatz 3 Nummer 1c SGB IX i.V.m. § 21 SchwbAV unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

  • Das Unternehmenskonzept ist tragfähig.
  • Der Existenzgründer verfügt über die persönlichen und fachlichen Kompetenzen, um erfolgreich selbständig tätig zu sein.
  • Die Selbständigkeit sichert langfristig den Lebensunterhalt des Antragstellers.
  • Der Existenzgründer hat sich im Vorwege nachweisbar darum bemüht, einen Bankkredit zu erhalten.

 

Darüber hinaus leistet das Integrationsamt Zuschüsse zu technischen Arbeitshilfen, der Teilnahme an Leistungen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse (§ 24 SchwbAV) sowie Wohnungshilfen (§ 22 SchwbAV).

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