31.12.2018 – zuletzt aktualisiert am: 24.02.2023

Welche Behördengänge sind nach der Geburt eines Kindes nötig?

Kündigt sich Nachwuchs an, sollten sich werdende Eltern neben der großen Freude und den Vorbereitungen für das Kinderzimmer auch mit den notwendigen Formalitäten befassen. Einige davon sind sogar schon vor der Geburt zu erledigen oder in die Wege zu leiten. Anderes kann erst abgearbeitet werden, wenn der neue Erdenbürger auf der Welt ist. Wichtig ist, Fristen einzuhalten, um alle Ansprüche geltend machen zu können.

Elternzeit – wann und wie beantragen?

Wer plant, in Elternzeit zu gehen, sollte seinen Arbeitgeber so früh wie möglich darüber informieren. Spätestens sieben Wochen vor Beginn des gewünschten Zeitraums muss ein Antrag gestellt werden. Dieser Antrag bedarf der sogenannten gesetzlichen Schriftform, wonach ein vom Antragsteller im Original unterschriebenes Schreiben übersandt werden und dieses rechtzeitig beim Arbeitgeber eingehen muss. Eine Übersendung per Fax oder E-Mail reicht nicht aus und wahrt nicht die Frist.

Da ein gesetzlicher Anspruch auf Elternzeit besteht, darf ein korrekter schriftlicher Antrag nicht abgelehnt werden. Dabei muss für den Beginn der Elternzeit auch nicht zwingend ein festes Datum angegeben werden – der Vermerk „ab Geburt des Kindes“ reicht aus, insofern das Datum naturgemäß bei Antragstellung noch unbekannt ist. Die Elternzeit beträgt maximal drei Jahre pro Elternteil und Kind. Im Antrag muss bereits angeben werden, wie der Antragssteller die ersten 24 Monate der Elternzeit gestalten möchten (zum Beispiel in Teilzeit arbeiten). Musteranträge sind im Internet zu finden, zum Beispiel unter www.elternzeit.de/antrag-elternzeit.

Mutterschaftsgeld wird nur auf Antrag gezahlt

Mutterschaftsgeld wird von der Krankenkasse gezahlt, allerdings nur, wenn es rechtzeitig beantragt wurde. Und das heißt mindestens sieben Wochen vor der Geburt. Ein formloser Brief ist ausreichend, eine Schwangerschaftsbescheinigung des behandelnden Frauenarztes muss mitgeschickt werden. Viele Kassen bieten Formulare des Antrags zum Download. Schwangere, die zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern privat oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind und denen wegen Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen kein (Arbeits-)Entgelt gezahlt wird, wenden sich stattdessen fristgerecht an die Mutterschaftsgeldstelle.

Die Anerkennung der Vaterschaft

Sind die Eltern nicht verheiratet, muss der Vater die Vaterschaft erst offiziell anerkennen, um gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht ausüben zu können. Die Anerkennung der Vaterschaft kann bereits vor der Geburt beim Standesamt, Jugendamt, Amtsgericht oder einem Notar erfolgen. Benötigte Unterlagen sind die Geburtsurkunde des Vaters und sein gültiger Personalausweis. Außerdem der Personalausweis der Mutter, wenn sie ihn zum Termin begleitet oder eine schriftliche Zustimmung ihrerseits.

Das gemeinsame Sorgerecht

Verheiratete Eltern erhalten automatisch das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind. Ledige Mütter hingegen das alleinige. Auch dann, wenn der Vater seine Vaterschaft bereits juristisch wirksam anerkannt hat (s.o.). Mit Zustimmung der Mutter kann der Vater allerdings das gemeinsame Sorgerecht beim zuständigen Jugendamt beantragen. Dies kann bereits vor der Geburt erfolgen und weitere Amtsgänge nach der Geburt erleichtern.

Die Geburtsurkunde stellt das Standesamt aus

Die Geburtsurkunde wird auf dem Standesamt ausgestellt und kann nur nach der Geburt ausgestellt werden. Für den Antrag hat man eine Woche Zeit. Benötigt wird dafür eine Bescheinigung von einem Arzt oder einer Hebamme, der Personalausweis der Mutter (und gegebenenfalls des Vaters, wenn er den Antrag stellt), bei verheirateten Eltern die Heiratsurkunde, andernfalls die Geburtsurkunde der Mutter.

Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, aber unterschiedliche Nachnamen, so muss beim Standesamt auch der Familienname des Kindes eintragen werden. Dafür müssen Einwilligungserklärungen beider Elternteile vorliegen.

Mit der Geburtsurkunde zum Einwohnermeldeamt

Jetzt muss das Kind noch beim Einwohnermeldeamt angemeldet werden. Dafür wird die frisch ausgestellte Geburtsurkunde benötigt.

Den Kinderfreibetrag räumt das Finanzamt ein

Für die Beantragung des Kinderfreibetrages brauchen die Eltern einen gültigen Personalausweis und die Geburtsurkunde des Nachwuchses. Väter unehelicher Kinder müssen außerdem die Vaterschaftsanerkennung mitnehmen.

Das Elterngeld beantragen

Um bei der Elterngeldstelle des Jugendamtes das Elterngeld zu beantragen, benötigt man die Geburtsurkunde des Kindes, die Einkommensnachweise des letzten Jahres und gegebenenfalls den Nachweis für bereits vorhandene Kinder. Elterngeld wird nur drei Monate rückwirkend gezahlt, also sollte der Antrag zeitnah gestellt werden.

Kindergeld bei der Familienkasse oder dem Arbeitsamt beantragen

Der Antrag für Kindergeld kann bereits vor der Geburt ausgefüllt werden. Formulare findet man im Internet bei der Bundesagentur für Arbeit. Mit dem Antrag und der Geburtsurkunde des Kindes kann das Kindergeld dann bei der Familienkasse oder beim Arbeitsamt beantragt werden. Rückwirkend wird es maximal sechs Monate gezahlt.

Das Kind ist automatisch krankenversichert

Mit der Geburt ist das Baby automatisch krankenversichert. Allerdings muss zwischen der Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der privaten Krankenversicherung unterschieden werden. Bei der gesetzlichen Krankenkasse muss für die Familienversicherung lediglich innerhalb von zwei Monaten die Bescheinigung des Standesamts vorgelegt werden. Bei der privaten Krankenkasse besteht dagegen im Regelfall ein Anspruch auf Versicherung des Kindes ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit. Dies gilt zumindest, wenn der Elternteil bei Geburt schon mindestens drei Monate versichert ist und der Aufnahmeantrag für das Kind innerhalb von zwei Monaten nach Geburt gestellt wird. Das Kind ist dann rückwirkend von seiner Geburt an versichert.

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