14.12.2020

Unlauterer Wettbewerb – Das sind die Rechtsfolgen

Aggressive Verkaufsmethoden, irreführende Werbung oder gefälschte Waren: Verstößt ein Unternehmen im wirtschaftlichen Wettbewerb gegen allgemeine Grundlagen und Vereinbarungen, haben Mitwettbewerber das Recht, dagegen vorzugehen. Den gesetzlichen Rahmen bildet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Doch was genau ist „unlauterer Wettbewerb“? Welche Ansprüche haben Mitwettbewerber und welche Strafen drohen dem Wettbewerbsverletzer?

Was ist unlauterer Wettbewerb?

Als unlauterer Wettbewerb wird das Verhalten von Unternehmen bezeichnet, welche im wirtschaftlichen Wettbewerb gegen die guten Sitten verstoßen. Als Maßstab setzt die aktuelle Rechtsprechung einen gerecht denkenden, verständigen Gewerbetreibenden an.

Die Vorschriften des unlauteren Wettbewerbs regelt das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (kurz: UWG), das seit dem 30.12.2008 in Kraft ist. Demnach handelt unlauter, wer beispielsweise:

  • aggressive Verkaufsmethoden anwendet,
  • Arbeitskräfte systematisch abwirbt,
  • unwahre Angaben in der Werbung tätigt,
  • Kunden zur Vertragsverletzung oder zum Vertragsbruch verleitet,
  • Geschäftsgeheimnisse verletzt oder
  • Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitwettbewerbers sind.

 

Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb: Wer kann gegen einen Wettbewerbsverstoß vorgehen?

Das UWG gibt folgenden Personen und Verbänden das Recht, gegen einen Wettbewerbsverstoß vorzugehen:

  • Jedem Mitbewerber und somit Unternehmen, Gewerbetreibenden, Selbstständigen oder Freiberufler, der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art herstellt, mit ihnen handelt oder diese in den geschäftlichen Verkehr bringt.
  • Rechtsfähigen Verbänden, z.B. Wirtschafts- und Fachverbänden sowie Vereinen zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
  • Verbraucherverbänden
  • Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern

 

Hinweis: Verbraucher oder Unternehmer, die nicht Waren oder Dienstleistungen gleicher Art anbieten, sind nicht berechtigt, wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend zu machen.

Wettbewerbsverstoß UWG: Ansprüche von Mitwettbewerbern

Die zivilrechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen das UWG sind in den §§ 8-11 UWG geregelt. Demnach haben Mitwettbewerber bei Vorliegen der Voraussetzungen unter Umständen folgende Ansprüche:

Beseitigungsanspruch

Gemäß § 8 Abs. 1 UWG haben Mitwettbewerber einen Anspruch auf Beseitigung, sofern eine unlautere geschäftliche Handlung (§ 3 UWG oder § 7 UWG) vorgenommen wurde und eine fortwirkende Beeinträchtigung vorliegt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Unternehmen eine vergleichende Werbung vornimmt oder durch Belästigung oder unzulässige Beeinflussung die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern beeinträchtigt.

Unterlassungsanspruch

Ebenfalls regelt der § 8 Abs. 1 UWG einen Anspruch auf Unterlassung. Dabei wird zwischen einem nachträglichen Unterlassungsanspruch und einem vorbeugenden Unterlassungsanspruch unterschieden.

Während der nachträgliche Unterlassungsanspruch eine bereits geschehene unlautere Geschäftshandlung voraussetzt, die eine Wiederholung dieser als wahrscheinlich erscheinen lässt, richtet sich der vorbeugende Unterlassungsanspruch gegen die Möglichkeit einer Verletzungshandlung. Diese muss vom Anspruchsteller bewiesen werden.

Schadenersatz

Die Rechtsgrundlage eines Schadenersatzanspruches ist § 9 UWG unter der Voraussetzung einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Vornahme einer unlauteren geschäftlichen Handlung. Hat ein Unternehmen einem Mitwettbewerber durch diese unlautere Geschäftshandlung Schaden zugefügt (beispielsweise durch unwahre Vergleichsbehauptungen in der Werbung oder den Verkauf von Nachahmungen), hat der Mitwettbewerber Anspruch auf Schadenersatz. Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach § 249 BGB.

Gewinnabschöpfungsanspruch

Liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, kann der Wettbewerbsverletzer dazu verpflichtet sein, den durch die unlautere Tat erzielten Gewinn an den Bundeshaushalt abzuführen (§ 10 UWG). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Unternehmen Nachahmungen der Produkte oder der Dienstleistungen seiner Mitwettbewerber vertreibt und auf diese Weise zulasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt.

Wichtig: Einen Gewinnabschöpfungsanspruch können nur Verbraucherschutzverbände, Handelskammern und Berufsverbände – nicht jedoch Mitbewerber und Verbraucher – geltend machen.

Unlauterer Wettbewerb: Strafen

Für einige Wettbewerbsverstöße i.S.d. UWG sieht das Gesetz ergänzend zu den o.g. zivilrechtlichen Ansprüchen strafrechtliche Konsequenzen vor. Dies gilt insbesondere für:

  • wettbewerbswidrige Schneeballsysteme (§ 16 Abs. 2 UWG)
  • besondere Fälle irreführender Werbung (§ 16 Abs. 1 UWG)
  • unerlaubte Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern (§ 20 UWG)
  • Verletzung von Geschäftsgeheimnissen (§ 23 GeschGehG)

 

Verstoß gegen Wettbewerbsrecht: Weitere zivilrechtliche Ansprüche

Bei einem wettbewerbswidrigen Verhalten können auch in anderen Gesetzen geregelte Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. So steht der Anspruch auf Schadenersatz gem. § 823 BGB nicht nur dem im UWG definierten Kreis der Anspruchsberechtigten, sondern allen Geschädigten zu.

Beispiel: Nach einem Urteil des BGH (Az.: I ZR 218/07) stellt bereits eine einmalig unverlangt verschickte Werbe-E-Mail einen Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz dar, welcher den betroffenen Verbraucher gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zu einem Unterlassungsanspruch berechtigt.

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