15.03.2021 – zuletzt aktualisiert am: 26.04.2022

Was tun bei Stalking? Diese Rechte haben Betroffene

2020 waren rund 19.600 Menschen Opfer von Stalking. Diese Form der Belästigung stellt für betroffene Personen eine erhebliche Einschränkung ihrer Lebensqualität dar, denn sie sind in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt und richten ihren Alltag vermehrt danach aus, den Kontakt zu der ihr nachstellenden Person zu vermeiden. Doch was ist Stalking? Ab wann ist Stalking strafbar? Und welche rechtlichen Möglichkeiten haben Betroffene? Wo gibt es Hilfe sowie weiterführende Informationen? Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Thema „Stalking“.

Was ist Stalking und wo fängt Stalking an?

Der Begriff „Stalking“ stammt aus dem Englischen und bezeichnet wörtlich das „Sich-Heranschleichen“ oder „Sich-Heranpirschen“. Wenn eine Person oder eine Personengruppe eine Dritte Person gegen dessen Willen widerrechtlich verfolgt, penetrant belästigt, bedroht oder diesem nachstellt, ist das Stalking.

Wichtig: Seit 2007 ist Stalking ein eigenständiger Straftatbestand. Gemäß § 238 StGB wird eine sogenannte „Nachstellung“ mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bestraft.

Im Strafrecht handelt es sich beim Stalking üblicherweise um eine nicht klar abzugrenzende Einzeltat. Das Stalking setzt sich aus vielen einzelnen Tathandlungen zusammen, die über einen längeren Zeitraum stattfinden. Solche (strafbaren) Tathandlungen können sein:


Was ist Cyberstalking?

Beim Cyberstalking wird das Tatverhalten des klassischen Stalkings auf das Internet übertragen. Dabei wird die betroffene Person durch die Nutzung elektronischer Medien verfolgt oder belästigt.

Ausdrucksformen des Cyberstalking können sein:

  • das Sammeln und Verbreiten von privaten Informationen/Bildern gegen den Willen des Opfers
  • Identitätsdiebstahl, Fake-Einträge oder Fake-Accounts
  • systematisches Verfolgen der Internetaktivitäten der betroffenen Person
  • unangemessene und permanente Kontaktaufnahme via E-Mail, Facebook, Twitter oder WhatsApp

 

Gut zu wissen: Werden Betroffene durch Cyberstalking verfolgt oder belästigt, besteht die Möglichkeit einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Eine private Rechtsschutzversicherung bietet Betroffenen die notwendige Unterstützung an, eine Strafanzeige für Cyberstalking zu erstellen.

Anti-Stalking-Gesetz: Gesetzesverschärfung seit Oktober 2021

Seit dem 01. Oktober 2021 gibt es eine Verschärfung des Anti-Stalking-Gesetzes. Damit sollen Nachstellungen zukünftig noch effektiver bekämpft werden. Auch Cyberstalking zählt dazu. So soll das Gesetz dem technischen Fortschritt angepasst werden und gleichzeitig Opfern die Möglichkeit bieten, ihre Rechte schneller, früher und einfacher durchsetzen zu können.

Was ist neu?

  • Besonders schwere Fälle bekommen künftig Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. Auch eine schnellere Sicherungshaft ist möglich.
  • Die Strafbarkeitsschwelle für Stalking wird allgemein herabgesetzt. Dazu zählen außerdem die Anforderungen an das strafbare Täterverhalten.

Cyberstalking wurde um spezifische Tathandlungen erweitert. Dazu zählen unter anderem der unbefugte Zugang zu Daten des Opfers, um damit Schaden anzurichten oder die Vortäuschung der Identität des Opfers, beispielsweise durch das Anlegen eines Kontos in den Sozialen Medien.

Was tun bei Stalking?

Beim Stalking ist es wichtig, dass Betroffene rechtzeitig handeln und Gegenmaßnahmen einleiten. Dies sollte zunächst in Form eines vollständigen Kontaktabbruchs geschehen. Anrufe, SMS und andere Nachrichten sind zu ignorieren. Auf diese Weise verliert die tatverdächtige Person unter Umständen bereits frühzeitig das Interesse.

Bei andauernden Belästigungen haben Betroffene jedoch auch zivil- und strafrechtliche Alternativen. Das Gewaltschutzgesetz ist das einzige deutsche Gesetz, das eine Doppelbestrafung erlaubt.

Gemäß § 1 Gewaltschutzgesetz (kurz: GewSchG) können Stalking-Opfer eine sogenannte Schutzanordnung erwirken. Diese verbietet der tatverdächtigen Person ein weiteres Nachstellen oder Belästigen. Die entsprechende Anordnung kann beim Familiengericht beantragt werden. Kann die betroffene Person ein besonderes Eilbedürfnis darlegen, erlässt das Familiengericht eine einstweilige Verfügung, welche der tatverdächtigen Person verbietet, einen bestimmten Mindestabstand zum Stalking-Opfer oder dessen Wohnung zu unterschreiten, sich an vom Opfer häufig besuchten Orten aufzuhalten oder Kontakt zur betroffenen Person aufzunehmen.

Verstöße gegen eine solche Verfügung sollten umgehend bei der Polizei angezeigt werden. Gleichzeitig ist beim zuständigen Gericht ein Antrag auf Zwangsmittel zu stellen.

Hinweis: In der Regel ist eine solche Anordnung auf einen Zeitraum von sechs Monaten befristet. Eine Verlängerung ist bei einer unveränderten Sachlage auf Antrag möglich.

Liegen Anzeichen einer Straftat nach § 238 StGB (Nachstellung) oder einem anderen Straftatbestand des Strafgesetzbuches vor, sollten Stalking-Opfer Anzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erstatten. Gesammelte Beweismittel – wie beispielsweise Anruflisten oder Chatverläufe – können zur Prüfung vorgelegt werden.

Zu beachten ist, dass die strafrechtliche Verfolgung einiger Delikte einen Strafantrag innerhalb von drei Monaten nach der Tat voraussetzt. Dies ist zum Beispiel bei einer Nachstellung, einer Beleidigung und einer einfachen Körperverletzung der Fall.

Neben den örtlichen Polizeidienststellen und Behörden gibt es zahlreiche Anlaufstellen, bei denen Betroffene Hilfe erhalten. Das Hilfetelefon richtet sich speziell an Frauen, die Opfer von Stalking geworden sind. Auch der Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe bietet Angebote an.

Die Hilfsorganisation „Weißer Ring“ berät Stalking-Opfer wahlweise vor Ort, telefonisch oder online.

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