25.05.2023

Hausdurchsuchung: Was ist erlaubt und was nicht?

Es klingelt an der Tür: Durchsuchungsbeschluss und Hausdurchsuchung! Für Betroffene ein großer Schreck. Was ist jetzt zu tun? Welche Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung gegeben sein müssen, wie diese konkret abläuft und wie man sich im Fall der Fälle richtig verhält, fasst dieser Artikel zusammen.

Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung

Gemäß Art 13. Grundgesetz (kurz: GG) genießt die Unverletzlichkeit der eigenen Wohnung einen besonderen Schutz. Eine Haus- bzw. Wohnungsdurchsuchung stellt folglich einen Eingriff in den persönlichen Lebensbereich dar und muss gem. § 105 Strafprozessordnung (kurz: StPO) schriftlich von einer Richterschaft angeordnet werden.

Lediglich bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen erfolgen.

Ein zulässiger Durchsuchungsbeschluss für eine Wohnungs- oder Hausdurchsuchung muss folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung der zur Last gelegten Straftat
  • Inhalt des Strafvorwurfs
  • Beschreibung von Ziel, Ausmaß und Zweck der Durchsuchung
  • eine möglichst konkrete Bezeichnung der gesuchten Beweismittel sowie der zu durchsuchenden Räume

Nehmen weder eine rechtsprechende Person noch eine Amtsperson der Staatsanwaltschaft an der Durchsuchung teil, sind wahlweise eine Amtsperson der Gemeinde oder zwei Gemeindemitglieder als Durchsuchungszeugen hinzuzuziehen.

Wichtig: Eine Hausdurchsuchung, wenn man nicht zuhause ist, ist unter diesen Bedingungen ebenfalls zulässig.

Zulässige Gründe für eine Hausdurchsuchung

Gemäß § 102 StPO kann eine Hausdurchsuchung bei Personen vorgenommen werden, die verdächtigt werden, eine Straftat, (Daten-)Hehlerei, Begünstigung oder Strafvereitelung begangen oder an einer solchen teilgenommen zu haben. Übliche Gründe für eine Hausdurchsuchung sind beispielsweise:

  • Handel mit Betäubungsmitteln
  • Darknet-Bestellungen
  • Filesharing
  • Urheberrechtsverletzungen

 

Hier nachlesen, wann Musikdownload legal ist und wann nicht.

Zulässige Uhrzeiten für eine Hausdurchsuchung

Üblicherweise werden Hausdurchsuchungen am frühen Morgen durchgeführt. Jedoch dürfen Durchsuchungen nicht zwischen 21 Uhr und 4 Uhr (Sommer) bzw. 21 Uhr und 6 Uhr (Winter) durchgeführt werden. Ausnahme: Es liegt Gefahr im Verzug vor oder die Durchsuchung dient zur Ergreifung eines geflohenen Gefangenen. Die entsprechenden Regelungen finden sich in § 104 StPO.

Eine persönliche Anwesenheit der beschuldigten Person ist grundsätzlich nicht erforderlich.

In diesem Zusammenhang interessant: Welche Strafen drohen Polizeibeamten, wenn sie ihre dienstlichen Befugnisse überschreiten?

Was darf bei einer Hausdurchsuchung durchsucht werden?

Grundsätzlich dürfen bei einer Haus- bzw. Wohnungsdurchsuchung alle Räumlichkeiten durchsucht werden, die von der verdächtigen Person bewohnt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie zur Miete wohnt oder die zu durchsuchenden Räumlichkeiten selbst besitzt.

Darüber hinaus dürfen Betriebs- und Geschäftsräume durchsucht werden, die von der verdächtigen Person genutzt werden.

Ein Mobiltelefon muss nur dann herausgegeben werden, wenn ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss und eine richterliche Beschlagnahmeanordnung von vornherein vorliegen oder die Polizei oder Staatsanwaltschaft eine Durchsuchung und Beschlagnahme aufgrund Gefahr im Verzug angeordnet hat (§ 111j StPO).

Hausdurchsuchung: Verhältnismäßigkeit muss gegeben sein

Im Rahmen einer Haus- oder Wohnungsdurchsuchung muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stets gewahrt bleiben. Diese bezieht sich sowohl auf den Grund der Wohnungsdurchsuchung als auch auf die Art des Vorgehens.

Beispiel: Eine Hausdurchsuchung wegen des Überfahrens einer roten Ampel ist unverhältnismäßig.

Im Jahr 2018 entschied das Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvR 2993/14), dass ein hinreichender Verdacht auf die Begehung einer Straftat für die Verhältnismäßigkeit einer Wohnungsdurchsuchung ausreicht.

Dabei muss der Anfangsverdacht jedoch auf konkreten Tatsachen beruhen und nicht allein auf eine bloße Vermutung gestützt sein. Folglich darf eine Durchsuchung nicht dazu dienen, Tatsachen zu ermitteln, die einen Anfangsverdacht begründen. Vielmehr muss der Anfangsverdacht bereits in der Art bestehen, dass eine Wohnungsdurchsuchung verhältnismäßig zur Schwere der Straftat ist.

Behörden sind angehalten, zunächst alle naheliegenden, weniger eingriffsintensiven Ermittlungsmaßnahmen anzuwenden. Erst, wenn kein milderes Mittel vorhanden ist, ist eine Hausdurchsuchung verhältnismäßig.

Hausdurchsuchung und es wurde nichts gefunden: Besteht Anspruch auf Schadenersatz?

Nach einer erfolgten Hausdurchsuchung steht Betroffenen unter Umständen Schadenersatz zu. Die gesetzliche Grundlage bilden §§ 1 ff. StrEG. Folgende Voraussetzungen müssen für einen solchen Schadenersatzanspruch gegeben sein:

  • Das Strafverfahren wurde zugunsten des Betroffenen beendet (Freispruch, Einstellung)
  • Der Schaden übersteigt eine Summe von 25 Euro
  • Der Betroffene hat die Hausdurchsuchung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt

 

Sind die o.g. Voraussetzungen gegeben, ersetzt die Staatskasse den entstandenen Schaden, beispielsweise für beschädigtes oder zerstörtes Mobiliar, eine aufgebrochene Haustür oder sonstige Gegenstände.

Ein solcher Anspruch steht auch vermietenden Personen zu, deren Eigentum aufgrund einer Hausdurchsuchung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen die Mietpartei beschädigt wurde. Ein entsprechendes Urteil hat der Bundesgerichtshof gefällt (Az.: III ZR 253/12). Eine zuverlässige Privat-Rechtsschutzversicherung hilft Betroffenen bei der Durchsetzung vorliegender Ansprüche.

Richtiges Verhalten bei einer Hausdurchsuchung

  • Zu Beginn einer Hausdurchsuchung sollten Betroffene sich zunächst den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen und diesen überprüfen:
  • Stimmen Name und Adresse?
  • Ist ein Grund für die Hausdurchsuchung genannt?
  • Wurden die zu durchsuchenden Räumlichkeiten konkretisiert?

 

  • Nun sollte ein Rechtsbeistand kontaktiert werden. Dieser erscheint üblicherweise vor Ort oder nimmt telefonisch Kontakt mit den Durchsuchungsbeamten auf.
  • Bei der eigentlichen Durchsuchung hat die betroffene Person eine sogenannte Duldungspflicht. Das bedeutet, die Hausdurchsuchung muss grundsätzlich geduldet und es müssen Angaben zur eigenen Person gemacht werden.
  • Eine Mitwirkungspflicht besteht jedoch nicht. Folglich müssen von der verdächtigen Person keine Schränke geöffnet, Dokumente ausgehändigt oder Kennwörter (beispielsweise für Computer) herausgegeben werden.
  • Am Ende der Durchsuchung wird den Betroffenen ein Durchsuchungsprotokoll ausgehändigt. Dieses protokolliert die sichergestellten Dokumente bzw. Gegenstände und dokumentiert eventuell beschädigte Gegenstände bzw. zerstörtes Mobiliar.

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