30.07.2018 – zuletzt aktualisiert am: 24.02.2023

Was tun, wenn das Flugpersonal streikt?

Waren Flugreisen früher Geschäftsleuten und Besserverdienern vorbehalten, gehört der Luftverkehr heute längst zum Alltag vieler. Und vieles funktioniert auch nahezu reibungslos. Dennoch gibt es besondere Situationen, in denen der Fluggast wissen sollte, welche Rechte er gegenüber der Fluggesellschaft hat.

Wird ein Flug gestrichen, weist große Verspätungen auf oder verschiebt sich gar auf einen anderen Tag, hat das für die Passagiere meist weitreichende Konsequenzen. Ist eine natürliche Katastrophe, wie ein Unwetter, der Auslöser, sind die Reiseanbieter natürlich machtlos. Wer aber zu seiner Reise – ob geschäftlich oder privat – abheben möchte und stattdessen am Flughafen auf seinen Koffern sitzen bleibt, weil das Flugpersonal streikt, ist gefrustet, soviel steht fest. Welche Ansprüche kann man in einer solchen Situation geltend machen, und was muss man dafür tun? Hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Fluggastrechte im Fall eines Streiks.

Entschädigung – bei Streik wird nur selten gezahlt

Bei Annullierungen, Überbuchungen oder starken Verspätungen haben Flugreisende laut EU-Fluggastrechteverordnung einen Anspruch auf Entschädigung von bis zu 600 Euro. Sie gilt für Flüge, die in der EU starten und für Flüge mit EU-Fluglinien, die in der EU landen. Bei anderen Flügen können möglicherweise Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen oder dem Luftverkehrsgesetz geltend gemacht werden. Bei einem Streik hingegen liegen „außerordentliche Umstände“ vor und die Betroffenen besitzen diesen Entschädigungsanspruch gegenüber den Fluggesellschaften nicht. Wie hoch der Entschädigungsanspruch ist, kann mit dem praktischen Entschädigungsrechner der ALLRECHT Rechtsschutzversicherung überprüft werden.

In diesen Ausnahmefällen wird bei einem Flugstreik doch gezahlt

Ist die unmittelbare Streikphase bereits beendet, aber der Passagier kann aufgrund der Auswirkungen trotzdem nicht mitfliegen, sollten Ansprüche auf Ausgleichsleistungen überprüft werden. Hebt der Flieger regulär ab, aber der Fluggast muss trotzdem am Boden bleiben, weil die Airline ihm die Beförderung verweigert, könnte es sein, dass die Fluggesellschaft einem direkt vom Streik betroffenen Passagier den Platz zugewiesen hat. In diesem Falle könnte dem nicht Mitreisenden eine Entschädigung zustehen.

Auch bei Flugausfällen vor dem ersten offiziellen Streiktag haben Reisende in der Regel Ansprüche auf Entschädigungszahlungen.

Reisende sollten ihren Anspruch auf einen Ersatzflug oder Versorgungsleistungen prüfen

Streiks oder andere personelle Engpässe kündigen sich meist rechtzeitig an, so dass die Airlines die Passagiere noch informieren können. Dazu besteht seitens des Veranstalters auch eine Pflicht gegenüber den Kunden. Doch das allein reicht nicht aus. Die Airlines muss schnellstmöglich einen zumutbaren Ersatzflug finden, zum Beispiel bei einer ihrer Tochtergesellschaften. Auch der Passagier kann die Initiative ergreifen und rechtzeitig überprüfen, ob der Flug von einer Verspätung oder Annullierung betroffen ist. Angaben hierzu findet man beispielsweis auf der Homepage des Veranstalters, des Abflughafens oder bei der Status-Abfrage von Reise-Online-Portalen wie kayak.de. Wird ein Flug wegen eines Streiks komplett gestrichen, dürfen Reisende ihn auch selbst kostenfrei bei der Airline umbuchen oder stornieren. Das ist oft auch online möglich.

Wenn ein Flug wegen des Streiks ausfällt oder sich verschiebt, und Passagiere nun am Flughafen festsitzen, haben diese Anspruch auf Versorgungsleistungen. Dies regelt die EU-Fluggastrechteverordnung. Je nach Flugstrecke erhält man nach zwei bis vier Stunden Wartezeit Anspruch auf kostenlose Getränke und Mahlzeiten sowie zwei Telefonate, E-Mails oder Faxe. Ab fünf Stunden Wartezeit können Reisende auch vom Beförderungsvertrag zurücktreten und sich den Flugpreis erstatten lassen. Wird der Flug auf den nächsten Tag verschoben, können eine Übernachtung im Hotel und ein eventuell anfallender Transfer geltend gemacht werden.

Bus, Bahn oder Mietwagen – gibt es Alternativen?

Gerade bei ausfallenden Inlandsflügen kann es praktisch sein, die Alternativen zu prüfen, um an das gewünschte Ziel zu kommen. Die Bahn ist dafür vor allem in Großstädten eine praktische Lösung. Dafür können die Flugtickets am Schalter der Fluggesellschaft oder online kostenlos in eine Bahnfahrkarte umgewandelt werden. Wer aber ohne Rücksprache mit der Airline einfach ein Bahnticket kauft, läuft Gefahr, dass die Airline im Nachhinein eventuelle Mehrkosten des Bahntickets nicht trägt. Auch ein Leihwagen kann eine Alternative sein, um schnell ans Ziel zu kommen. Die Kosten dafür muss die Airline jedoch nur im Ausnahmefall tragen. Betroffene sollten sich daher unbedingt eine schriftliche Bestätigung der Kostenübernahme geben lassen, bevor sie ein Fahrzeug mieten.

Auch bei einer Pauschalreise hat man Anspruch auf Entschädigung

Pauschalreisen leben davon, dass sie es dem Reisenden so einfach wie möglich machen und bis ins kleinste Detail durchdacht und vorgebucht werden können. Einen Streik hat bei der Planung allerdings niemand berücksichtigt. Pauschalreisende sollten sich in so einem Fall direkt an ihren Reiseveranstalter wenden. Er ist dafür zuständig, einen Ersatzflug zu organisieren. Allerdings ist er nicht immer an die EU-Fluggastverordnung gebunden. Es lohnt sich also, vorher mögliche Ansprüche an die Fluggesellschaft zu prüfen.

Bei starker Verkürzung einer Reise können Passagiere nachträglich den Preis mindern. Die Einzelheiten dazu regelt die “Frankfurter Tabelle“. Auch eine kostenfreie Stornierung ist unter Umständen möglich. Fällt dagegen der Rückflug streikbedingt aus und kann erst am folgenden Tag vorgenommen werden, muss der Veranstalter für eine Unterkunft vor Ort sorgen und für die anfallenden Kosten aufkommen.

Wie schützt man sich vor finanziellen Verlusten durch einen Streik?

Bei „außergewöhnlichen Umständen“ wie einem Streik muss die Airline dem Fluggast keine Entschädigung zahlen, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Flug so schnell wie möglich durchzuführen. Viele Passagiere scheuen jedoch den Rechtsweg, um prüfen zu lassen, ob die Fluggesellschaft wirklich alle Maßnahmen ergriffen hat. Denn ist dies nicht der Fall, besteht möglicherweise doch ein Anspruch auf Entschädigung. Die Kosten dafür werden meist von der privaten Rechtsschutzversicherung übernommen.

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