30.08.2023

Bedenkenanzeige: Was ist eine Bedenkenanmeldung?

Ob minderwertige Baumaterialien oder mangelhafte Vorarbeiten anderer Unternehmen: Nicht selten finden Handwerksbetriebe auf einer Baustelle Umstände vor, die die ordnungsgemäße Durchführung ihres Auftrags unmöglich machen. Damit daraus resultierende Mängel nicht dem eigenen Betrieb angelastet werden, muss eine Bedenkenanzeige gestellt werden. Was sich dahinter verbirgt, an wen sie gerichtet wird und was eine Bedenkenanmeldung beinhalten sollte, klärt dieser Artikel.

Was genau ist eine Bedenkenanmeldung laut VOB/B?

Der Begriff „Bedenkenanmeldung“ (auch: Bedenkenanzeige) stammt aus dem Baurecht. Dabei handelt es sich um eine Mitteilung der auftragnehmenden Person an die auftraggebende Person, dass die geplante Ausführung einer Leistung aufgrund von Bedenken nicht gewährleistet werden kann.

Hintergrund: In § 13 Abs. 3 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (kurz: VOB/B) ist geregelt, dass Auftragnehmende für Schäden haften, sofern sie die Bedenken nicht ordnungsgemäß oder unverzüglich angemeldet haben. Diese Regelung schließt auch Mängel ein, die von der auftragnehmenden Person nicht selbst verursacht wurden.

Eine auftragnehmende Person ist folglich auch dann in der Haftung, wenn ein Mangel beispielsweise darauf zurückzuführen ist, dass der Bauherr falsche Pläne oder mangelhaftes Material zur Verfügung gestellt hat. Eine ordnungsgemäße Bedenkenanmeldung gemäß VOB/B hat in solchen Fällen eine haftungsbefreiende Wirkung.

In diesem Zusammenhang wissenswert: Für welche Bereiche gilt die Nachunternehmerhaftung?

Welche Gründe für eine Bedenkenanzeige gibt es?

Wann genau handwerkliche Betriebe oder Bauunternehmen Bedenken anmelden müssen, ist in § 4 Abs. 3 VOB/B geregelt. Demnach muss eine Bedenkenanmeldung unverzüglich erfolgen, wenn Auftragnehmende Bedenken haben aufgrund der:

  • Art der Ausführung
  • Güte der von der auftraggebenden Person gelieferten Bauteile oder Stoffe
  • (Vor-)Leistungen anderer Unternehmen

Häufig sind Auftragsarbeiten innerhalb eines Gebäudes voneinander abhängig. Findet eine Fliesenlege-Fachkraft beispielsweise vor Beginn ihrer Arbeit aufgrund von mangelhaften Leistungen eines anderen Unternehmens einen unebenen Untergrund vor, auf dem keine Fliesen verlegt werden können, muss sie dies umgehend dem Bauherren melden.

Damit eine auftragnehmende Person die korrekte Ausführung ihrer Arbeiten gewährleisten kann, muss sie die gesamte Planung kennen – zumindest, sofern diese ihren Auftrag betrifft. Lässt die Planung Zweifel an der Ausführbarkeit des Auftrages aufkommen oder ändern sich im Nachhinein wichtige Bestandteile, die das geplante Projekt betreffen, müssen diese Bedenken der auftraggebenden Person mitgeteilt werden.

Auftragnehmende sind verpflichtet, die vom Auftraggebenden zur Verfügung gestellten Materialien auf Mängel zu untersuchen. Haben die Baustoffe beispielsweise eine minderwertige Qualität, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten verhindert, muss die auftraggebende Person auf die mangelhafte Güte hingewiesen werden.

Wie stellt man eine Bedenkenanzeige? 

Die Anzeige von Bedenken muss aus Gründen der Nachweisbarkeit immer schriftlich und möglichst vor Beginn der Arbeiten erfolgen. Sie muss direkt an die auftraggebende Person gerichtet sein und die bestehenden Bedenken exakt ausführen.

Eine Bedenkenanmeldung gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B sollte folgende Bestandteile enthalten:

  • Name und Anschrift der auftraggebenden Person
  • Name und Anschrift der auftragnehmenden Person
  • Informationen zum Auftrag, Datum der Beauftragung
  • Vertragsnummer des Bauvertrages
  • Informationen zur Örtlichkeit (Stockwerk, Raum)
  • detaillierte Gründe für die Bedenken gegen Vorarbeiten, Ausführung oder Materialqualität
  • Hinweis zum Wegfall der Haftungspflicht
  • die Bitte, die Bedenken innerhalb der Frist zu überprüfen
  • Unterschrift

Wichtig: Eine Bedenkenanmeldung muss unverzüglich erfolgen, das heißt ohne schuldhaftes Zögern der auftragnehmenden Person. Für die Praxis heißt dies: Eine Bedenkenanzeige sollte sofort nach dem Auftreten der Bedenken zugestellt werden.

Was tun, wenn Bedenkenanmeldung ignoriert wird?

Reagiert die auftraggebende Person nicht auf eine Bedenkenanmeldung, ist Vorsicht geboten. Denn bezüglich der Haftung unterscheidet die Rechtsprechung zwischen sogenannten untergeordneten Mängeln und Mängeln, die eine Unfallgefahr bergen:

  • Bei untergeordneten Mängeln – also vergleichsweise kleinen Mängeln – gehen auftragnehmende Personen kein großes Haftungsrisiko ein. Sie können ihre Arbeit trotz des Mangels und der fehlenden Rückmeldung der auftraggebenden Person durchführen. Wichtig ist jedoch, dass die Bedenkenanmeldung ordnungsgemäß erfolgt ist und dies auch nachgewiesen werden kann.
  • Bei Mängeln, die ein Unfallrisiko bergen, sollte auf die Durchführung der Arbeiten verzichtet und auf eine Reaktion der auftraggebenden Person gewartet werden. Die potentielle Unfallgefahr birgt ein hohes Haftungsrisiko.

 

Tritt der Haftungsfall ein, sollten Betroffene umgehend eine Rechtsvertretung kontaktieren, um den Sachverhalt zu klären. Der ALLRECHT Firmenrechtsschutz ermöglicht Betroffenen beispielsweise eine Wirtschaftsmediation. Handwerksbetriebe werden durch den speziellen Firmen-Vertrags-Rechtsschutz außerdem bei Gerichtsprozessen unterstützt.

Kann man eine Bedenkenanzeige zurückweisen?

Auftragnehmende selbst können die Bedenkenanzeige nicht zurückweisen, da sie die Bedenkenanmeldung vornehmen. Allerdings hat die auftraggebende Person die Möglichkeit, eine Bedenkenanzeige als „unbegründet“ zurückzuweisen. Sofern die geplante Ausführung nicht gegen gesetzliche bzw. behördliche Bestimmungen verstößt oder daraus eine Gefahr für Leib oder Leben resultiert, ist die auftragnehmende Person dann zur Ausführung verpflichtet. Sie haftet nach einer zurückgewiesenen Bedenkenanzeige nicht mehr für daraus resultierende Mängel.

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