11.03.2019 – zuletzt aktualisiert am: 27.04.2022

Haustier in der Mietwohnung: Wann ist die Tierhaltung erlaubt?

Darf das geliebte Haustier in der Wohnung leben? Wenn es um die Tierhaltung geht, werden sich Mietende und Vermietende nicht immer einig, da es keine einheitlichen Regelungen für die Haltung von Haustieren in Mietwohnungen gibt. In diesem Zusammenhang kommt es nicht selten zu Verboten des Vermietenden, die nicht unbedingt rechtswirksam sind. Was heutzutage in puncto Tierhaltung erlaubt ist und wann die Zustimmung des Vermietenden eingeholt werden muss, beantwortet dieser Beitrag.

Inhaltsverzeichnis:

Tierhaltung in der Mietwohnung: Ist dies generell verboten?

Grundsätzlich gilt: Vermietende dürfen die Haltung von Haustieren nicht verbieten, wenn im Mietvertrag dazu nichts geregelt ist. Dabei ist es laut der Rechtsprechung aus März 2020 des Bundesgerichtshofs irrelevant, ob es sich um ein Kleintier oder einen Hund handelt. Demnach ist ein generelles Halteverbot für Haustiere nicht zulässig und viele entsprechende Klauseln im Mietvertrag unwirksam. In vielen Mietverträgen befinden sich jedoch durchaus Klauseln zum Thema Tierhaltung in der Mietwohnung. Was bedeuten diese genau und sind diese rechtens?

Haustiere erlaubt
Hier sindübliche“ Haustiere erlaubt, also neben Kleintieren auch weitere ungefährliche Haustiere wie Hunde und Katzen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Tiere wie Listenhunde oder gefährliche Exoten.

Haustiere verboten
Diese Klausel ist laut der aktuellen Rechtsprechung unwirksam, da es kein pauschales Haustierverbot gibt.

„Haustiere wie Hunde und Katzen nur mit Zustimmung des Vermietenden“
Diese Klausel ist gültig, da es sich bei Katzen und Hunden nicht um Kleintiere handelt. Der Vermietende muss eine Ablehnung allerdings sachlich begründen und einen triftigen Grund haben, um die Haltung abzulehnen.

Wann dürfen Vermietende Haustiere verbieten?

In Einzelfällen können Vermietende die Haltung von Haustieren unterbinden. Dies ist der Fall, wenn das Haustier

  • groß oder laut ist und dadurch die Nachbarschaft stören könnte.
  • als gefährlich eingestuft ist.
  • bei anderen Hausbewohnern oder Hausbewohnerinnen eine Allergie auslösen könnte.
  • den Frieden der Hausgemeinschaft oder die Lebensqualität anderer Mietenden einschränken könnte.

 

Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte die Tierhaltung trotzdem vorher mit dem Vermietenden abgesprochen werden. Eine Mietrechtsschutzversicherung bietet Versicherungsschutz bei Streitigkeiten aus Mietverhältnissen und unterstützt Mieter, sich gegen unzulässige Klauseln im Mietvertrag zu wehren.

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Welche Haustiere dürfen in Mietwohnungen gehalten werden?

Das deutsche Mietrecht unterscheidet grundsätzlichen zwischen verschiedenen Arten von Haustieren.

Allgemein sind Kleintiere in Mietwohnungen erlaubt. Doch was sind Kleintiere laut Mietvertrag? Damit sind laut dem Urteil des Bundesgerichtshofes (VIII ZR 340/06)

Tierarten gemeint, deren Haltung störungs-, verletzungs- und belästigungsfrei für Dritte ist. Zu Kleintieren gehören zum Beispiel:

  • Kleinvögel wie Wellensittiche oder Kanarienvögel
  • Zierfische
  • Schildkröten
  • Nager wie Zwergkaninchen, Hamster, Chinchillas, Kaninchen, Rennmäuse oder Meerschweinchen
  • und weitere ungefährliche Tiere, die in einem Terrarium leben

 

Ein wichtiger Hinweis: Auch wenn eine Kleintierhaltung grundsätzlich erlaubt ist, kann diese immer noch im Einzelfall nachträglich verboten werden, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:

Sind Katzen Kleintiere?

Nein, Katzen gelten laut Urteil des BGB (VIII ZR 340/06) nicht als Kleintiere und sind somit von der Kleintierhaltungs-Regel ausgeschlossen.

Zählen kleine Hunde auch zu Kleintieren?

Nicht zur Kleintierhaltung-Mietwohnung-Regelung gehören kleine Hunde, zum Beispiel Yorkshire-Terrier, wie der Bundesgerichtshof im Urteil (VIII ZR 340/06) entschied. Trotz ihrer sehr kleinen Größe zählen sie nicht zu den Kleintieren.

Grundsätzlich ist ein Verbot bezüglich der Haltung von Hunden im Mietvertrag ungültig. Dies besagt das Urteil VIII ZR 168/12 aus dem Jahr 2013 des Bundesgerichtshofes, das das generelle Verbot der Hundehaltung in Mietwohnungen kippte, da dies eine unangemessene Benachteiligung des Mietenden wäre.

Erlaubt ist jedoch, dass Mietende eine Zustimmung vom Eigentümer oder der Eigentümerin benötigen, um Hunde zu halten. Zurückzuführen ist die Erlaubnis auf die Tatsache, dass Hunde für andere Personen störend sein könnten. So könnte Hundebellen sowie eine mögliche Verschmutzung oder Zerstörung durch die Tiere als belästigend empfunden werden, weshalb die Haltung unterbunden werden könnte. Die Hundehaltung im Mietrecht ist also immer eine Einzelfallentscheidung, daher ist die Frage „Sind Hunde in Mietwohnungen erlaubt?“ nicht eindeutig mit einem „Ja“ zu beantworten.

Ausnahmeregelung für Therapie-, Behindertenbegleit- und Blindenhunde

Ausgenommen von der grundsätzlichen Regelung für ungefährliche Hunde sind zugelassene Therapie-, Behindertenbegleit- oder -Blindenhunde mit einer entsprechenden Bescheinigung. In einem Urteil des BGH (VIII ZR 168/12) heißt es dazu:

„Eine unangemessene Benachteiligung [durch das Haltungsverbot eines Therapiehundes] des Beklagten im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt schon darin begründet, dass auch evident berechtigte Belange des Mieters an einer entsprechenden Tierhaltung in vollem Umfang ausgeblendet werden.“

Für diese Hunde müssen sich demnach Mietende keine Erlaubnis des Vermieters oder der Vermieterin einholen, da auf Seiten des Vermietenden kein berechtigtes Interesse an einem solchen Verbot erkennbar ist.

Listenhunde

Anders sieht es bei Listenhunden aus: Gilt der Hund als sogenannter Listenhund, auch als Kampfhund bekannt, sind diese nicht mit den anderen Hunderassen vergleichbar. Vermietende sind daher laut einem Urteil des Amtsgesichts Pankow-Weißensee (Az. 2 C 159/99) in solchen Fällen dazu befähigt, die Haltung der Listenhunde in der Wohnung zu untersagen, auch wenn keine konkrete Gefährdung vorliegt.

Welcher Hund als sogenannter Listenhund gilt, ist nicht einheitlich geregelt und kann sich je nach Bundesland unterscheiden.

Sind Hunde zu Besuch in der Mietwohnung erlaubt?

Besuch mit Haustieren in Mietwohnungen zu empfangen ist generell erlaubt. Dies geht aus einem Urteil (Az. 4 C 673/03) des Amts Rheine hervor, in dem entschieden wurde, dass Vermietende dem Mieter oder der Mieterin nicht verbieten können, Besuch von einer Person zu bekommen, die einen ungefährlichen Hund mitbringt. Vorausgesetzt, dass der Hund nur so lange vor Ort bleibt wie der Besitzende. Anders sieht es allerdings aus, wenn ein Haustier für die Dauer eines Urlaubs vorübergehend in der Mietwohnung bleiben soll. Das entspricht nicht der vertragsmäßigen Mietnutzung und bedarf der Abklärung mit dem Vermieter oder der Vermieterin.

Wichtiger Hinweis: Diese Regelung gilt nicht für Kampfhunde. Hat eine mietende Person oft Besuch von einem Gast, welcher einen sogenannten Listenhund mitbringt, kann dies laut dem Urteil des Amtsgerichts Hannover (AZ 525 C 11351/98) zu einem hohen Ordnungsgeld führen.

Ähnlich wie bei Hunden, dürfen Vermietende laut dem Urteil des BGH (VIII ZR 168/12) auch Katzen nicht grundsätzlich verbieten. Befinden sich solche Klauseln im Mietvertrag, sind diese nicht rechtens. Allerdings müssen Mietende die Haltung zuvor mit dem Vermieter oder der Vermieterin absprechen.

Was gilt für Freigänger-Katzen?

Ein genauerer Blick in den Mietervertrag lohnt sich: Ist die Katze ein Freigänger, so können Vermietende verlangen, dass diese draußen angeleint werden muss.

Egal ob Schlange, Gecko oder Spinne: Bei exotischen Tieren müssen Mietende mehr als bei Kleintieren, Hunden oder Katzen beachten. Für die Haltung von exotischen Tieren gibt es nämlich in vielen Bundesländern strenge Regeln und Auflagen. So benötigt man etwa in Bayern eine Halteerlaubnis nach Vorschrift des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes. Mietende, die Reptilien für die Wohnung anschaffen möchten, müssen die Mindestanforderungen an die Haltung der Tierarten beachten und bei giftigen Exemplaren ebenfalls eine Erlaubnis vom Vermietenden einholen.

Wie viele Haustiere darf man in einer Mietwohnung halten?

Ist Tierhaltung genehmigt, bedeutet das nicht, dass unendlich viele Tiere in der Mietwohnung leben dürfen. Die Haltung von Haustieren in der Wohnung sollte das übliche Maß nicht überschreiten. Dies sind laut einem Urteil des Oberlandesgerichts München (Az.: 5 U 7178/89) in der Regel zwei Haustiere, allerdings kann die Anzahl auch von der Größe der Wohnung abhängig sein. Die Mietwohnung ist weder für die Zucht noch als Auffangstation geeignet. Haustierbesitzer, die zu viele Kleintiere halten und Geruchs- sowie Hygiene-Belästigungen auslösen, verletzen Inhalte und Hauptpflichten des Mietvertrages, was als Vertragsbruch ausgelegt werden kann.

Können Vermietende die Tierhaltung nachträglich verbieten?

Haben Vermietende einer Tierhaltung zugestimmt, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden, sofern ein triftiger Grund vorliegt wie beispielsweise:

  • Lärmbelästigung, zum Beispiel durch andauerndes Bellen
  • Verschmutzung, zum Beispiel durch eine Verunreinigung der Gemeinschaftsflächen
  • Störung des Mietgebrauchs, zum Beispiel durch verursachte Schäden

 

In welchen Fällen ein Widerruf tatsächlich wirksam ist, ist immer eine Einzelfallentscheidung, da die Interessen des Tierhalters oder der Tierhalterin, der Nachbarschaft und des Vermietenden abgewogen werden müssen. Zudem sollte ein Grund vorliegen, der bei der Erlaubniserteilung noch nicht absehbar war.

Ist eine Kündigung wegen unerlaubter Tierhaltung möglich?

Dem Vermieter den Hund verschweigen? Keine gute Idee!Eine ungenehmigte Tierhaltung in der Mietwohnung kann als eine schwerwiegende Vertragsverletzung interpretiert werden. Ohne die entsprechende Erlaubnis des Vermieters kann der Vermietende eine Entfernung des Tieres verlangen und den Mietenden entsprechend abmahnen. Entfernt der Mietende nach der Abmahnung das unerlaubte Haustier nicht, kann dies laut dem Urteil des Landesgerichts Waldshut-Tiengen (Az.: 2 S 39/02) ein Kündigungsgrund sein.

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