24.02.2020 – zuletzt aktualisiert am: 08.04.2024

Unterhalt für Studenten: Was Studierende von ihren Eltern bekommen

Mit Aufnahme des Studiums haben Studierende per Gesetz Anspruch auf Elternunterhalt. Doch was bedeutet das im Detail? Wie lange und in welcher Höhe müssen Eltern zahlen? Müssen sie überhaupt zahlen oder kann der Unterhalt auch in anderer Form geleistet werden? Und was ist, wenn Eltern nicht zahlen, obwohl sie könnten?

Müssen Eltern das Studium finanzieren?

Ja. Die elterliche Unterhaltspflicht im Studium ergibt sich aus § 1601 BGB. Darin heißt es:

„Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“

Demzufolge sind Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern grundsätzlich dazu verpflichtet, während des Studiums Unterhalt zu zahlen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Studierende neben ihrem Studium zunächst nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Aber Achtung: Dies bedeutet, dass Studierende zwar nicht verpflichtet sind, einen Nebenjob auszuüben, die Stellung eines Antrags auf BAföG – sofern dieser nicht bereits offensichtlich erfolglos ist – wird von vielen Gerichten als zumutbar angesehen.

Dabei stellt der Gesetzgeber unverheiratete, im Elternhaus lebende Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (sog. privilegierte Kinder) minderjährigen Kindern gleich (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB). Auch über das 21. Lebensjahr hinaus kann eine Unterhaltspflicht bestehen, wenn das Kind aufgrund seines Studiums nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Dies gilt jedoch nur, wenn:

  • die Regelstudienzeit nicht wesentlich überschritten wird
  • das Studium ernsthaft und zielgerichtet absolviert wird

 

Wichtig: Studierende müssen ihre Eltern i.S.d. Gegenseitigkeitsprinzips regelmäßig über den Fortgang des Studiums informieren. Diese Informationspflicht besteht auch dann, wenn kaum oder gar kein Kontakt zu den Eltern besteht (vgl. BGH-Urteil vom 3. Mai 2017, Az.: XII ZB 415/16).

Unterhaltspflicht bei Studium: Was gilt bei Wechsel der Fachrichtung oder des Studienortes?

Ein Wechsel der Fachrichtung oder des Studienortes hat zunächst keinen Einfluss auf den Unterhaltsanspruch während des Studiums. Voraussetzung: Der Wechsel findet spätestens bis zum dritten Semester statt. Diesen Zeitrahmen erachtet der Gesetzgeber als angemessen, um herauszufinden, dass die Wahl des Studienganges oder des Studienortes falsch war.

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Unterhalt für Studenten: Unterhaltshöhe nach Düsseldorfer Tabelle

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern. Dabei haften beide Elternteile gem. § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig ihres unterhaltsrelevanten Einkommens.

Nach der Düsseldorfer Tabelle liegt der monatliche Unterhalt für Studierende mit eigenem Haushalt bei 930 Euro im Monat. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Studierenden sowie eventuelle Studiengebühren sind in diesem Regelsatz nicht enthalten.

Bei Studierenden, die noch im Elternhaus leben, kann der Unterhalt gem. § 1612 Abs. 2 BGB mit Kost und Logis verrechnet werden – auch ein etwaiges Taschengeld ist anrechenbar.

Unterhaltspflicht im Studium: Wie lange müssen Eltern Unterhalt zahlen?

Die Unterhaltspflicht gilt, bis das Kind seine erste berufsqualifizierende Ausbildung der ein Hochschulstudium abgeschlossen hat. Eine feste Altersgrenze existiert in Deutschland nicht.

Absolviert das Kind nach einer berufsqualifizierenden Ausbildung ein anschließendes Studium, müssen Eltern auch für dieses Unterhalt leisten, sofern:

  • das Studium einen inhaltlichen Zusammenhang zur Lehre aufweist
  • das Studium zeitnah zum Ende der Ausbildung beginnt

 

Der Begriff „zeitnah“ ist großzügig auszulegen. So besteht der zeitliche Zusammenhang zwischen Ausbildung und Studium auch dann, wenn die Einschreibungsfrist für die Universität abgelaufen ist und das Studium aus diesem Grund erst ein Jahr nach Ende der Ausbildung aufgenommen werden kann.

Achtung: Gem. § 1618a BGB sind Kinder gegenüber ihren Eltern zur Rücksichtnahme verpflichtet. Studierende müssen demnach grundsätzlich zügig und zielorientiert studieren, um die Unterhaltsbelastungen der Eltern möglichst gering zu halten. Durch einen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme, zum Beispiel durch eine hohe Überschreitung der Regelstudienzeit, kann sich der Unterhaltsanspruch verringern oder sogar gänzlich entfallen.

Unterhalt im Studium: Unterhaltsklage als Rechtsmittel

Verweigern Eltern die Unterhaltszahlung, können Studierende ihren Unterhaltsanspruch mithilfe eines Rechtsbeistandes geltend machen. Eine zuverlässige Privat-Rechtsschutzversicherung hilft bei der Suche nach einem kompetenten Anwalt.

Zur Geltendmachung ist eine Unterhaltsklage beim zuständigen Familiengericht einzureichen. Dieses fordert den Unterhaltspflichtigen – in diesem Fall also die Eltern – innerhalb einer vorgegebenen Frist zur Stellungnahme auf. Anschließend wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt, in welcher die Anhörung beider Parteien erfolgt. Am Ende fällt das Gericht ein Urteil darüber, ob ein Unterhaltsanspruch vorliegt und in welcher Höhe der Unterhalt zu leisten ist.

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