20.05.2019 – zuletzt aktualisiert am: 18.09.2023

Kündigungsschutzklage: Ablauf, Fristen und Kosten eines Kündigungsschutzprozesses

Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, sind Angestellte oft vor den Kopf gestoßen und wissen nicht, mit welchen Rechtsmitteln sie sich wehren können. Eine Kündigungsschutzklage bietet Beschäftigten die Möglichkeit, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen. Dieser Beitrag erläutert den Kündigungsschutzprozess im Detail.

Das Wichtigste zur Kündigungsschutzklage in Kürze:

  • Eine Kündigungsschutzklage ist ein gerichtlicher Prozess, bei dem Angestellte ihren Kündigungsschutz durchsetzen können.
  • Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Diese muss beim zuständigen Arbeitsgericht innerhalb der Frist eingereicht werden.
  • Die Kündigungsschutzklage muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, darunter die ordnungsgemäße Erklärung und Zugänglichkeit der Kündigung für die beschäftigte Person.

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Eine Kündigungsschutzklage ist ein juristisches Verfahren, bei dem Angestellte nach Erhalt einer Kündigung vor dem Arbeitsgericht klagen, um eine Feststellung zu erreichen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung nicht beendet wurde.

Somit bezieht sich eine Kündigungsschutzklage immer auf eine spezifische Kündigung, die vom Unternehmen ausgeführt wurde, und deren Unwirksamkeit gerichtlich bestätigt werden soll.

Kündigungsschutzklage: Frist beträgt 3 Wochen

Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt gem. § 4 KSchG drei Wochen nach Zugang der Kündigung. 

Innerhalb dieses Zeitraums muss man die Kündigungsschutzklage einreichen. Der Zugang bei dem Arbeitsgericht kann durch Übersendung, durch eine Postzustellung oder durch persönliche Übergabe durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer erfolgen.

Diese dreiwöchige Frist ist unbedingt zu beachten, da es sich um eine Ausschlussfrist handelt:  Bei Verstreichen der Frist wird die Kündigung, ungeachtet dessen, ob diese rechtmäßig war oder nicht. Ist es dem oder der Angestellten trotz aller zumutbarer Sorgfalt nicht möglich, die Klage rechtzeitig zu erheben, besteht gemäß § 5 KSchG die Möglichkeit einer nachträglichen Zulassung der Klage. Der Antrag auf eine nachträgliche Zulassung ist binnen zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zu stellen.

Wo ist eine Kündigungsschutzklage einzureichen?

Eine Kündigungsschutzklage ist beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. In der Regel ist dies das Gericht am Arbeitsort bzw. am Sitz des Unternehmens. Sind örtlich mehrere Arbeitsgerichte zuständig, haben Angestellte ein Wahlrecht und kann entscheiden, bei welchem Gericht sie die Klageschrift einreichen.

Voraussetzungen für eine Kündigungsschutzklage

In einem Kündigungsschutzprozess wird gerichtlich geklärt, ob das Arbeitsverhältnis durch die streitgegenständliche Kündigung des Betriebs wirksam aufgelöst wurde. Eine wirksame Kündigung muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie muss insbesondere:

  • ordnungsgemäß erklärt worden sein
  • in Schriftform bei der beschäftigten Person vorliegen
  • wirksame Kündigungsgründe enthalten
  • fristgerecht der gekündigten Person zugegangen sein

 

Bereits vor Ausspruch einer Kündigung haben Betrieb und Angestellte die Möglichkeit, sich auf eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen zu einigen, etwa durch einen Aufhebungsvertrag. Damit lässt sich oftmals der Kündigungsschutzprozess vermeiden.

Kommt es doch zur Klage, besteht auch im Laufe des Kündigungsschutzprozesses, sich bei einem Gütetermin vor Gericht, beispielsweise mit Hilfe eines Vergleiches, auf eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer entsprechenden Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes zu einigen.

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Wie hoch sind bei einer Kündigungsschutzklage die Kosten?

Die Höhe dieser Kosten ist gesetzlich festgelegt und kann nicht willkürlich bestimmt werden. Die rechtlichen Grundlagen dafür sind das Gerichtskostengesetz (GKG) und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Kosten für das Gericht und den Rechtsbeistand bei einer Kündigungsschutzklage werden anhand des sogenannten Streitwerts ermittelt. In diesem speziellen Fall setzt sich der Streitwert aus drei Bruttomonatsgehältern zusammen.

Vor dem Arbeitsgericht besteht gemäß § 12 ArbGG keine Kostenerstattungspflicht. Alle Parteien haben ihre Anwaltskosten selbst zu tragen, unabhängig davon, ob der Prozess gewonnen oder verloren wird. Eine zuverlässige Berufsrechtsschutzversicherung oder ein umfangreicher Privatrechtsschutz geben Angestellten die notwendige finanzielle Sicherheit, um Ansprüche durchsetzen zu können.

Die Gebühren für den Rechtsbeistand sind gesetzlich festgelegt und basieren auf dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Streitwert bildet die Grundlage für die Berechnung der Gebühren. Bei einer Kündigungsschutzklage entspricht der Streitwert laut Rechtsprechung einem Vierteljahresgehalt.

Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von 3.500 EUR pro Monat erhebt eine Kündigungsschutzklage. Der Streitwert beträgt 10.500 EUR. Wenn der Beschäftigte ein dreizehntes Monatsgehalt erhält, beträgt der Streitwert (13 x 3.500,00 : 4 =) 11.375,00 EUR. Kündigungsschutzverfahren werden häufig durch einen Vergleich abgeschlossen. In diesem Fall erhält der Rechtsbeistand 3,5 Gebühren (1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Termingebühr + 1,0 Vergleichsgebühr). Die Anwaltsgebühren belaufen sich bei 3,5 Gebühren und einem Streitwert von einem Vierteljahresgehalt (11.375,00 EUR) auf 2.797,69 EUR (einschließlich 20,00 EUR Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer).

Beispiel 2: Eine Arbeitnehmerin verdient 3.500,00 EUR brutto pro Monat und erhält ein dreizehntes Monatsgehalt. Sie erhebt durch einen Rechtsbeistand eine Kündigungsschutzklage. Das Verfahren wird durch einen Abfindungsvergleich beendet. Die Abfindung beträgt unter Berücksichtigung der zehnjährigen Dauer des gekündigten Arbeitsverhältnisses (10 x 3.500 : 2 =) 17.500,00 EUR.

Kündigungsschutzklage: Der Ablauf des Kündigungsschutzprozesses

Eine Kündigungsschutzklage und der zugehörige Kündigungsschutzprozess läuft in folgenden drei Schritten ab:

1. Einreichung der Klageschrift

Der Prozess wird durch die form- und fristgerecht eingereichte Kündigungsschutzklage des oder der Arbeitnehmenden eingeleitet. Die Klageschrift muss die entsprechende Kündigung ausdrücklich angreifen.

2. Gütetermin

Nachdem die Klageschrift beim Arbeitsgericht eingegangen ist, legt das Gericht in Folge der Kündigungsschutzklage einen Gütetermin fest. Dieser findet in der Regel innerhalb weniger Wochen statt und klärt die Frage, ob der Rechtsstreit durch eine gütliche Einigung der Parteien vorzeitig beendet werden kann.

3. Kammertermin

Ist eine gütliche Einigung der Parteien nicht möglich, bestimmt das Arbeitsgericht einen Kammertermin. Dieser findet einige Wochen oder Monate nach dem Gütetermin statt. Im Laufe eines Kammertermins wird das Gericht zunächst erneut versuchen, die Parteien zum Abschluss eines Vergleichs zu bewegen. Kommt der Vergleich nicht zustande, wird im Kammertermin Beweis erhoben.

Nach Abschluss der Beweisaufnahme entscheidet das Arbeitsgericht, ob der Rechtsstreit „entscheidungsreif“ ist. Ist dies nicht der Fall, z.B. weil wichtige Unterlagen fehlen oder Zeugenaussagen nicht gehört werden konnten, wird die Verhandlung vertagt. Ist das Verfahren entscheidungsreif, fällt das Gericht im Anschluss an den Kammertermin ein Urteil.

Dauer einer Kündigungsschutzklage

Es gibt mehrere Faktoren, die die Dauer einer Kündigungsschutzklage beeinflussen können. Dazu gehören unter anderem:

  • Die Komplexität des Falls: Je komplexer der Fall, desto länger kann der Prozess dauern. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn es um spezielle arbeitsrechtliche Fragen geht oder wenn viele Zeugenaussagen angehört werden müssen.
  • Die Bereitschaft zur Einigung: Oft enden Kündigungsschutzprozesse in einem Vergleich, bei dem sich Arbeitgeber und angestellte Person auf eine Abfindungszahlung einigen. Ist eine der Parteien nicht zu einem Vergleich bereit, kann dies den Prozess verlängern.
  • Die Auslastung des Gerichts: Auch die Auslastung des zuständigen Arbeitsgerichts kann einen Einfluss auf die Dauer des Prozesses haben. Bei stark ausgelasteten Gerichten kann es länger dauern, bis Termine angesetzt und Entscheidungen getroffen werden.

 

Die Dauer einer Kündigungsschutzklage kann stark variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Es ist daher wichtig, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen und sich auf einen möglicherweise langwierigen Prozess einzustellen.

Sonderfälle für die Kündigungsschutzklage

Es gibt Sonderfälle, in denen eine Kündigungsschutzklage schwieriger ist, da in manchen Fällen kein Kündigungsgrund angegeben werden muss. Dagegen gibt es aber auch Fälle, wo für Beschäftigte ohnehin ein besonderer Kündigungsschutz in Kraft tritt:

Diese ist für Beschäftigte schwieriger durchzusetzen, da bei Kleinbetrieben (vgl § 23 KSchG -max.  zehn Mitarbeitende) der Kündigungsschutz nur eingeschränkt gilt.

Eine Kündigungsschutzklage im Kleinbetrieb könnte sich jedoch lohnen, wenn offensichtlich ist, dass die Kündigung grob gegen Treu und Glauben oder diskriminierend (z.B. Religionszugehörigkeit oder Hautfarbe) erfolgt ist.

In manchen Fällen ist es erforderlich, eine Zustimmung für die Kündigung einzuholen: Dies gilt insbesondere für Angestellte, die unter einen besonderen Kündigungsschutz fallen, wie zum Beispiel Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsräte.

In solchen Situationen muss das Unternehmen vor der Aussprache der Kündigung die Zustimmung einer entsprechenden Behörde (z.B. das Integrationsamt) oder einer Interessenvertretung (z.B. den Betriebsrat) einholen. Ansonsten ist die Kündigung ohnehin unwirksam und es bedarf keines Prozesses.

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Kündigungsschutzklage und Abfindung: Gesetzlicher Anspruch

Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung haben Beschäftigte gem. § 1a KSchG einen gesetzlich festgelegten Anspruch auf Abfindung. Darüber hinaus besteht kein gesetzlicher Abfindungsanspruch. Trotzdem besteht eine gute Chance auf eine Zahlung einer Abfindung durch einen Vergleich.

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Erfolgsquote einer Kündigungsschutzklage

Eine allgemeingültige Erfolgsquote gibt es nicht. Die erfolgreiche Durchführung einer Kündigungsschutzklage ist von mehreren Aspekten abhängig. Im Allgemeinen sind die Erfolgsaussichten für die Beschäftigten recht positiv, wenn entweder ein Sonderkündigungsschutz besteht oder das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommt.

Auch wenn der Betrieb eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ausgesprochen hat, stehen die Chancen für Angestellte in der Regel recht günstig.

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