04.01.2021
Gesetzesänderungen 2021 – Alles auf einen Blick

2021 bringt zahlreiche neue Gesetze und Gesetzesänderungen in Deutschland mit sich. Während einige Gesetze lediglich angepasst werden, hat die Bundesregierung – z.B. mit Einführung der Grundrente – auch gänzlich neue Regelungen geschaffen. Was sich ab 2021 genau ändert und welche Personengruppen davon besonders profitieren, fasst dieser Artikel zusammen.
Erhöhung des Kindesgeldes 2021
Um Familien stärker zu entlasten, erhöht die Bundesregierung das Kindergeld zum 1. Januar 2021. Das Zweite Familienentlastungsgesetz sieht eine Erhöhung um 15 Euro pro Kind vor. Gleichzeitig werden der Kinderfreibetrag sowie der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf um jeweils 144 Euro angehoben.
| Aktuell | ab 2021 | ab 2022 |
Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag | 9.408 Euro | 9.696 Euro | 9.984 Euro |
Kinderfreibetrag (pro Elternteil) | 2.586 Euro | 2.730 Euro | - |
Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (pro Elternteil) | 1.320 Euro | 1.464 Euro | - |
Kindergeld (pro Monat) 1. und 2. Kind 3. Kind |
204 Euro |
| - |
Ab dem 1. Januar 2021: Erhöhung des Elterngeldes
Bereits zu Beginn des Jahres 2020 hatte das Familienministeriums einen Gesetzesentwurf für die sogenannte Elterngeldreform 2021 vorgelegt. Dieser sieht vier wesentliche Änderungen der aktuellen Regelungen vor:
1. Längerer Elterngeldbezug bei Frühgeborenen. Die Eltern von Frühgeborenen sollen ab 2021 einen Monat länger Elterngeld beziehen können, sofern das Baby mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt.
2. Mehr zulässige Teilzeitbeschäftigung. Eltern, welche in der Zeit des Elterngeldbezugs eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, sollen zukünftig 32 anstatt 30 Stunden pro Woche arbeiten können.
3. Lockerungen beim Partnerschaftsbonus. Der Partnerschaftsbonus begünstigt Paare, bei denen beide Partner 25 bis 30 Stunden pro Woche in Teilzeit beschäftigt sind. Diese erhalten zusätzliches Elterngeld.
4. Kein Elterngeld für Spitzenverdiener. Wer mehr als 300.000 Euro pro Jahr verdient, soll ab 2021 kein Elterngeld mehr beziehen. Die aktuelle Verdienstgrenze liegt bei 500.000 Euro pro Jahr. Als Berechnungsgrundlage dient das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt.
Behinderten-Pauschbetrag-Gesetz
Am 29.07.2020 hat das Bundeskabinett die Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge sowie weitere Anpassungen beschlossen. Ab 2021 verdoppelt sich der Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 3 S.2 EStG) auf bis zu 1.420 Euro – je nach Grad der Behinderung. Zugleich wird der notwendige Grad der Behinderung an das Sozialrecht angeglichen.
Grad der Behinderung (alt) | Pauschbetrag in EUR (alt) | Grad der Behinderung (neu) | Pauschbetrag in EUR (neu) |
|
| 20 | 384 |
25 und 30 | 310 | 30 | 620 |
35 und 40 | 430 | 40 | 860 |
45 und 50 | 570 | 50 | 1140 |
55 und 60 | 720 | 60 | 1440 |
65 und 70 | 890 | 70 | 1780 |
75 und 80 | 1060 | 80 | 2120 |
85 und 90 | 1230 | 90 | 2460 |
95 und 100 | 1420 | 100 | 2840 |
Neue Regelsätze: Erhöhung von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Grundsicherung
Wer auf staatliche Leistungen angewiesen ist, erhält im Rahmen einer Änderung des Regelbedarfsermittlungsgesetzes ab Januar 2021 mehr Geld. Die Sätze für das Arbeitslosengeld II, die Sozialhilfe sowie die Grundsicherung steigen in allen Regelstufen. Diese Regelsätze gelten ab 2021:
Alleinstehende/Alleinerziehende | 446 Euro (+14 Euro) | Regelbedarfsstufe 1 |
Kinder von 0 bis 5 Jahren | 283 Euro (+33 Euro) | Regelbedarfsstufe 6 |
Kinder von 6 bis 13 Jahren | 309 Euro (+1 Euro) | Regelbedarfsstufe 5 |
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 373 Euro (+45 Euro) | Regelbedarfsstufe 4 |
Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) | 357 Euro (+12 Euro) | Regelbedarfsstufe 3 |
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern | 357 Euro (+12 Euro) | Regelbedarfsstufe 3 |
Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften | 401 Euro (+12 Euro) | Regelbedarfsstufe 2 |
Neue Gesetze 2021: Einführung der Grundrente
Ab dem 1. Januar 2021 tritt die sogenannte Grundrente in Kraft. Sie steht Rentnerinnen und Rentnern in voller Höhe zu, die eine Mindestversicherungszeit von 35 Jahren erfüllen. Wer zwischen 33 und 35 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, erhält einen gestaffelten Zuschlag zur Altersrente.
Zur Mindestversicherungszeit zählen:
- Beiträge aus Berufstätigkeit oder Selbstständigkeit
- Zeiten der Leistungen bei Krankheit und Rehabilitation
- Ersatzzeiten (beispielsweise Kriegsdienst)
- Zeiten für Kindererziehung und Pflege von Angehörigen
Die Grundrente beträgt monatlich maximal 404,86 Euro (West) bzw. 390 Euro (Ost).
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