01.02.2021

Corona-Soforthilfe: Wann müssen Selbstständige diese zurückzahlen?

Fehlende Aufträge und fortlaufende Betriebskosten: Die Coronakrise stellt für viele Selbstständige und kleine Unternehmen eine wirtschaftliche Bedrohung dar. Um akute Liquiditätsengpässe auszugleichen, unterstützt das Bundesministerium mithilfe der sogenannten Corona-Soforthilfe. Doch was genau verbirgt sich hinter dieser Bezeichnung? Wer hat Anspruch auf den Zuschuss und in welchen Fällen muss die Soforthilfe zurückgezahlt werden? Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen.

Corona-Soforthilfe: Was ist das genau?

Die Corona-Soforthilfe ist eine Unterstützungsmaßnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Sie wird als einmaliger Zuschuss an kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe gezahlt, welche durch die Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind.

Die Zahlung erfolgt auf Antrag für 3 Monate – je nach Betriebsgröße – in Höhe von:

  • bis zu 9.000 Euro (bis zu fünf Beschäftigte)
  • bis zu 15.000 Euro (bis zu zehn Beschäftigte)

 

Auf diese Weise sollen die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers sowie akute Liquiditätsengpässe aufgrund laufender Betriebskosten überbrückt werden.

Soforthilfe für Selbstständige: Muss die Corona-Soforthilfe zurückgezahlt werden?

Nein. Bei den Corona-Zuschüssen von Bund und Ländern handelt es sich um eine Transferleistung, welche – anders als beispielsweise ein KfW-Kredit – nicht zurückgezahlt werden muss. Voraussetzung ist jedoch, dass die Corona-Soforthilfe regel- und rechtskonform beantragt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn der Liquiditätsengpass ausschließlich aufgrund der Coronakrise eingetreten ist und die wirtschaftliche Existenz eines Unternehmens, Soloselbstständigen oder Angehörigen der Freien Berufe bedroht.

Selbiges gilt für die sogenannte Corona-Überbrückungshilfe. Auch bei dieser Unterstützungsmaßnahme handelt es sich um einen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss.

Rückzahlungsverpflichtung: In diesen Fällen muss die Corona-Soforthilfe zurückgezahlt werden

Erfolgte die Bewilligung der Corona-Soforthilfe grundlos oder unter falschen Voraussetzungen, ist der Antragsteller zur (Teil-)-Rückzahlung verpflichtet.

Wer in seinem Antrag beispielsweise Kosten angegeben hat, die keine Corona-Soforthilfe rechtfertigen (z.B. Abschreibungen), hat die Auszahlung unter Umständen ungerechtfertigt erhalten – und ist zur (anteiligen) Rückzahlung verpflichtet. Selbiges gilt für den Fall, dass noch Rücklagen vorhanden waren, auf welche der Antragsteller hätte zurückgreifen können.

Corona-Soforthilfe: Rückzahlung des nicht benötigten Zuschusses

Wer absehen kann, dass die befürchteten Umsatzeinbußen doch nicht so stark ausfallen, wie bei der Antragstellung der Corona-Soforthilfe erwartet, sollte die Überkompensation freiwillig und zeitnah zurückzahlen. Fordern Bund oder Land das Geld zurück, können Zinsen anfallen. Zudem droht unter Umständen sogar juristischer Ärger wegen Subventionsbetrug.

Soforthilfe zurückzahlen: So funktioniert es

Je nach Bundesland kann es bei der Rückzahlung zu unterschiedlichen Abläufen kommen. Sie ist in der Regel formlos möglich. Der Betrag muss auf das Konto überwiesen werden, von dem es bezogen wurde.

Die Überweisung sollte folgende Informationen enthalten:

  • Das Wort „Rückläufer“, „Rückerstattung“ oder „Teilerstattung“
  • die Bescheid-Nummer
  • das Datum des Bescheides

 

Hinweis: Eine Begründung, warum ein Teil der Corona-Soforthilfe zurücküberwiesen wurde, ist derzeit nicht erforderlich.

Kann eine freiwillige Rückzahlung negative Konsequenzen haben?

Zunächst ist die freiwillige Rückzahlung ein gutes Zeichen. Sie beweist, dass der vom Antragsteller vermutete Liquiditätsengpass nicht so stark ist wie vermutet – auch dann, wenn sich Bedingungen, die bei der Antragstellung vorlagen, erst im Nachhinein geändert haben.

Wer vorsätzlich gehandelt und die Corona-Soforthilfe beantragt hat, obwohl ihm diese nicht zusteht, kann diesen Fehler mittels einer freiwilligen Rückzahlung beheben. Eine Rückzahlung ist derzeit straffrei möglich.

Fällt der Subventionsbetrug jedoch bei einer späteren Prüfung auf, drohen eine Rückforderung samt Strafzinsen sowie strafrechtliche Konsequenzen.

Corona-Soforthilfe sicherheitshalber beantragen: Ist das zulässig?

Nein. Bei der Antragstellung versichert der Antragsteller, dass ein akuter Liquiditätsengpass vorliegt. Folglich ist es unzulässig, die Corona-Soforthilfe zu beantragen und anschließend abzuwarten, ob diese tatsächlich benötigt wird. Das gilt auch dann, wenn die kommenden Monate wirtschaftlich nachweisbar ungewiss sind.

Rechtsschutztipp 

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Der eingestellte Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.
 

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